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Corona-Prämie

Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 11 a EStG eine Regelung geschaffen, wonach Betriebe ihren Beschäftigten zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise eine Sonderzahlung bis zu 1.500 € in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können.



Was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier:

DHZ Antworten auf Praxisfragen

Handwerk.com - So zahlen sie die Prämie richtig



Auch die Zahlung der Corona-Prämie an Minijobber ist möglich. Diese verlieren dadurch nicht ihren Status als geringfügig Beschäftigte, selbst wenn durch die Zahlung im Jahresdurchschnitt mehr als 450 € im Monat verdient werden. Näheres finden Sie hier.

Da die Zahlung der Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu bezahlen ist, kann diese nicht ohne weiteres anstelle eines jährlich geleisteten Weihnachtsgeldes erfolgen. Nur, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld hat, d. h. es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, kann die Zahlung des bisher freiwilligen Weihnachtsgeldes eingestellt werden und dem Arbeitnehmer die Corona-Prämie gewährt werden. Näheres hierzu finden Sie unter: www.iww.de

Münsch-Haban Iris Iris Münsch-Haban

Ass. jur. Iris Münsch-Haban

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Dipl. Kff. (Univ.) Claudia Bader

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