Rundfunkbeitrag
pixabay

Rundfunkbeitrag - Beitragspflicht für Betriebe

Grundstruktur der Beitragspflicht für Betriebe

Die Pflicht der Unternehmen zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages knüpft an die Anzahl ihrer beitrags­pflichtigen Betriebsstätten und sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten an und besteht unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten.

Außerdem unterliegen die betrieblichen Kraftfahrzeuge der Beitragspflicht, unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei, für alle weiteren Fahrzeuge ist ein Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro – zu entrichten.

Auch Einrichtungen der Handwerksorganisationen sind in gleicher Weise wie gewerbliche Betriebsstätten beitragspflichtig.

 

Betriebsstätte

Der Rundfunkbeitrag fällt pro beitragspflichtige Betriebsstätte an. Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Darunter fallen beispielsweise Werkstätten oder Geschäfte. Für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, wird kein Rundfunkbeitrag erhoben. Das gilt beispielsweise für Lager oder vorübergehend aufgestellte Baustellencontainer.

 

Beitragsstaffel

Aufgrund der Beitragsstaffelung zahlen kleine Handwerksbetriebe grundsätzlich weniger als große Betriebe. Kleinbetriebe bis acht Beschäftigte müssen pro Betriebsstätte einen Drittelbeitrag (monatlich 5,83 Euro) entrichten; Betriebsstätten bis 19 Beschäftigte einen vollen Beitrag (monatlich 17,50 Euro) und Betriebsstätten mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Beiträge (35,00 Euro). Es gibt insgesamt 10 Unterteilungen.

Die vollständige Beitragsstaffel können Sie hier abrufen: rundfunkbeitrag.de

 

Wie ermittelt man die Zahl der Beschäftigten?

Pro beitragspflichtige Betriebsstätte richtet sich die Beitragshöhe nach der durchschnittlichen Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Darunter fallen Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Nicht mitgerechnet werden Inhaber, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte oder auch Mitarbeiter in Elternzeit. Betriebe können zwischen zwei Zählweisen wählen:

Zählweise A
Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten (Pro-Kopf-Zahl).

Zählweise B
Berechnung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit. Bei dieser Methode berechnen Sie wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

  • von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
  • von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
  • von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0 gezählt.

 

Jährliche Meldung von Änderungen

Betriebe haben Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einmal im Jahr in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März anzuzeigen. Die Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres Beschäftigten ist Grundlage der Beitragsberechnung. Da ein Wechsel der Berechnungsgrundlage nur durch eine Meldung in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März möglich ist, sollte dieses Zeitfenster beachtet werden, damit keine zu hohen Beiträge berechnet werden.

 

Keine gesonderte Zahlungs­erinnerung

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sendet seine Zahlungsaufforderungen in der Regel nicht mehr postalisch an Betriebe. Betriebe können sich unter portal.rundfunkbeitrag.de einmalig mit ihrem Beitragskonto registrieren und dort Zahlungsaufforderungen einsehen oder Änderungen von Adressdaten oder Beschäftigtenzahlen melden.



Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Rundfunkbeitrag

Rundfunkbeitragsrechner

Gackowski Wolfgang

Ass. Jur. Wolfgang Gackowski

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1214

Fax 0821 3259-21214

wolfgang.gackowski--at--hwk-schwaben.de