BGH zu Informationspflichten
Seit 2016 gilt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), welches ein besonderes Schlichtungsverfahren zwischen Unternehmern und Verbrauchern regelt. Das Verfahren bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. (www.verbraucher-schlichter.de) darf nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig. Weitere Informationen zu den Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten Sie hier: ZDH Information
Informationspflicht über Teilnahme
Hinsichtlich der Informationspflichten für Verbraucher über Schlichtungsverfahren hat der BGH am 22.09.2020 in einem Urteil (Az. XI ZR 162/19) festgestellt:
Wenn ein Unternehmer sowohl eine Homepage unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, ist er verpflichtet, die Informationen nach dem VSBG sowohl auf seiner Internetseite als auch in seine AGB aufzunehmen. D.h., die Verbraucher sind an beiden Stellen darüber zu informieren, ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an dem Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen und wenn dies der Fall ist, auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen.
Handwerksbetriebe, die eine Internetseite unterhalten und auch AGB in Ihre Verträge einbeziehen, müssen also an beiden Stellen entsprechende Hinweise aufnehmen. Die Hinweise müssen klar und verständlich erteilt werden und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.