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Alte Führerscheine: Das müssen Sie beachten!

Auf Basis von Vorgaben des EU-Rechtes, der Führerscheinrichtlinie von 2013, besteht in den nächsten Jahren die Pflicht des Umtausches von älteren Führerscheinen. Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen spätestens bis 2033 in die neuen fälschungssicheren EU-Führerscheine umgetauscht werden. Die Umtauschfristen sind gestaffelt und ergeben sich aus dem Geburtsjahr bzw. aus dem Zeitpunkt des Erwerbes.

So müssen auch Führerscheine, die ab 1999 im Scheckkartenformat ausgestellt wurden, schrittweise bis 2033 getauscht werden. Hier zählt das Ausstellungsdatum.

Als erstes betroffen sind Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 – 1958. Hier läuft die Umtauschfrist am 19.01.2022 ab. Die weiteren Fristen und näheren Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Merkblatt.



Für Handwerksbetriebe bestehen bei der Umschreibung von Führerscheinen der alten Klasse 3 Besonderheiten. So muss zur Weiternutzung von Fahrzeugkombinationen in der Gewichtsklasse von 12 bis 18,5 Tonnen diese Besitzstandswahrung beim Umtausch extra beantragt werden. Ein entsprechender Hinweis der zuständigen Stellen erfolgt nicht immer zuverlässig. Bitte beachten Sie, dass eine spätere Nachbeantragung nicht möglich ist!

Weitere Informationenerhalten Sie auch beim BMVI: BMVI - Besitz und Übergangsregelungen

Gackowski Wolfgang

Ass. Jur. Wolfgang Gackowski

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86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1214

Fax 0821 3259-21214

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