Ausbildungsberatung Ausbildung Schlagwort(e): Ausbildung, Ausbildungsberatung, Auszublindende, Auszubildender, Konfliktlösung, Konfliktberatung, Beratung, Vorstellungsgespräch, Besprechung, Büro, Besprechungsraum, Checkliste, Vertragsunterzeichnung
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Ausbildungsberatung Ausbildung

Urlaubsanspruch im Ausbildungsverhältnis

Der Mindesturlaubsanspruch wird für minderjährige Auszubildende im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 JArbSchG) und für volljährige Auszubildende im Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BurlG) geregelt.
 Dies gilt nur, sofern keine günstigeren tarifvertraglichen Regelungen bestehen.



Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch

Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre altmind. 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage
Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre altmind. 27 Werktage bzw. 23 Arbeitstage
Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre altmind. 25 Werktage bzw. 21 Arbeitstage
Nach Vollendung des 18. Lebensjahresmind. 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage

Werktage sind alle Wochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BurlG). Wird nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet (z.B. Montag bis Freitag), so wird der Urlaub von Werktagen in Arbeitstage umgerechnet.



Angabe des Urlaubsanspruchs im Ausbildungsvertrag

Im Ausbildungsvertrag muss der Urlaubsanspruch für jedes Kalenderjahr eingetragen werden.

Hinweise zur Berechnung des Urlaubsanspruchs:

  • voller Jahresurlaub, wenn Azubi mind. 6 Monate in einem Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt ist (Ausbildungsbeginn vor 01.07. bzw. Ausbildungsende nach dem 30.06.).
  • Ansonsten Teilurlaubsanspruch:
    • 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
    • Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind auf volle Tage aufzurunden (§ 5 BUrlG).
    • Bruchteile unter 0,5 Urlaubstagen dürfen nicht abgerundet werden.
  • Der anzugebene Urlaubsanspruch für das Jahr des Ausbildungsendes richtet sich immer nach dem dort angegebenen Ausbildungsende.


Weitere Informationen

  • Schwerbehinderte haben einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von einer Woche (also 6 Werktage bzw. 5 Arbeitstage).
  • Der Urlaub soll in der berufsschulfreien Zeit gewährt werden. Ansonsten muss Auszubildenden für den Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wurde, ein weiterer Urlaubstag gewährt werden.
  • Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist dieser abzugelten (§ 7 Abs. 4 BurlG).
  • Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss Auszubildenden eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub ausgehändigt werden (Muster Urlaubsbescheinigung).

 Sollte in Ihrem Gewerk ein Tarifvertrag mit Tarifbindung existieren, sind Sie verpflichtet, diesen nach dem Günstigkeitsprinzip für Ihre Auszubildenden anzuwenden.
Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei Ihrer zuständigen Kreishandwerkerschaft/Innung.























 Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Urlaub“!

 Zur Unterstützung bei der Berechnung finden Sie hier einen Urlaubsrechner. Der Urlaubsrechner dient als kostenlose Orientierungshilfe der Handwerkskammer für ihre Mitglieder. Wir haften nicht für falsche Eingaben oder Fehlbedienungen. 





Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Team der Ausbildungsberatung:



Claudia Möller

0821 3259-1329
claudia.moeller@hwk-schwaben.de

Aichach-Friedberg



Stefan Schröter
0821 3259-1269
stefan.schroeter@hwk-schwaben.de

Dillingen/Donau-Ries/Günzburg/Neu-Ulm

Thomas Röhrle

0821 3259-1252
thomas.roehrle@hwk-schwaben.de

Augsburg Stadt und Land



Katrin Merk
0821 3259-1274
katrin.merk@hwk-schwaben.de

Teamleitung

Claudia Rossel-Meyer

0821 3259-1701
claudia.rossel-meyer@hwk-schwaben.de

Oberallgäu/Kempten/Ostallgäu/Unterallgäu
Lindau/Kaufbeuren/Memmingen