Menschen Scherenschnitt
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Frist für die Zahlung der Ausgleichsabgabe endet am 31. März 2023

Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Für kleine und mittlere Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 oder weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gibt es Erleichterungen. Die Beschäftigungspflicht und die Staffelbeträge sind herabgesetzt.

Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber müssen, der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit, bis spätestens 31. März eines jeden Jahres die Daten anzeigen, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und zur Überwachung ihrer Erfüllung erforderlich sind. Die errechnete Ausgleichsabgabe ist zugleich mit der Abgabe der Anzeige an das Integrationsamt zu zahlen.

Auch Arbeitgeber, die von der Agentur für Arbeit nicht angeschrieben wurden, können anzeige- und beschäftigungspflichtig sein, wenn sie in einem Jahr zum ersten Mal die Schwelle von jahresdurchschnittlich 20 Arbeitsplätzen überschreiten und deshalb noch nicht von der Agentur für Arbeit angeschrieben wurden. Diese Arbeitgeber können hierfür entweder die Anzeigevordrucke und die CD-ROM bestellen oder das Bearbeitungsprogramm direkt herunterladen. Auch für sie gilt der Termin 31. März.

Das Software-Programm IW-Elan unterstützt Arbeitgeber bei der Erstellung und Übermittlung der Anzeige. IW-Elan minimiert den Bearbeitungsaufwand und stellt durch Eingabehilfen und Plausibilitätsprüfungen sicher, dass die Anzeige vollständig ist. Die Software berechnet gleichzeitig die zu zahlende Ausgleichsabgabe. Der Arbeitgeber muss die elektronische Anzeige durch schriftliche Erklärung legitimieren und sie der Agentur für Arbeit zeitnah zusenden. IW-Elan bietet online Hinweise zur Installation und Anwendung des Programms, zum Bearbeiten von Schnittstellen, zum Verknüpfen mit einer vorhandenen Personalsoftware sowie zur richtigen und vollständigen Erstattung der Anzeige. Siehe auch: www.iw-elan.de

Wann eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, dazu berät auch der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit, außerdem finden sie diese auch auf der Website unter:

Schwerbehinderte Menschen | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

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Dipl.-Sozialwirtin (Univ.) Carolina Beunink

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