Werbung im Handwerk
Im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass ein Handwerksbetrieb nur solche Leistungen bewerben darf, die ihm auch handwerksrechtlich erlaubt sind, d.h. die von seinen Eintragungen bei der zuständigen Handwerkskammer gedeckt sind. Dies gilt auch für Tätigkeiten, welche der Betrieb gar nicht selbst ausführt, sondern z.B. an Subunternehmer untervergibt. Denn grundsätzlich gilt, dass allein das Bewerben von Leistungen, für die keine handwerksrechtliche Eintragung vorliegt, einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften darstellt.
Es muss demnach aus wettbewerbsrechtlicher Sicht in eindeutiger Art und Weise erkennbar sein, welche Tätigkeiten durch den werbenden Betrieb selbst erbracht werden und welche Leistungen durch andere Handwerksbetriebe erledigt werden. Dies bedeutet, dass eine Vergabe an Subunternehmer zwingend in der Werbung vermerkt werden muss. Ein solcher Hinweis ist bei jeder einzelnen Leistung, die der Handwerksbetrieb fremdfertigen lässt, entsprechend aufzunehmen.
Wer in unzulässiger Weise wirbt, muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung der Werbung in Anspruch genommen zu werden.