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Die Mahnung blieb erfolglos: Was nun?

Wenn der Kunde auf eine Mahnung noch immer nicht reagiert und er sich durch ein Mahnschreiben bereits im Verzug befindet, ist zu überlegen, wie die offene Forderung eingetrieben werden kann. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, die wir Ihnen in diesem Artikel kurz erläutern möchten:



Anwaltsschreiben



Eine Möglichkeit ist es den Fall einem Rechtsanwalt zu übergeben. Manche Gläubiger reagieren bereits auf das Schreiben eines Anwalts und bezahlen den noch offenen Rechnungsbetrag. An diesem Punkt ist wichtig, dass der Kunde durch eine Mahnung in Verzug gesetzt wurde (siehe Artikel „Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt“). Dadurch kann der entstandene Verzugsschaden, also neben den Zinsen auch die Kosten für die Beauftragung des Anwalts, vom säumigen Kunden ersetzt verlangt werden.



Inkassobüro



Eine weitere Möglichkeit ist die Beauftragung eines Inkassounternehmens. Das Inkassounternehmen übernimmt dann die außergerichtliche Beitreibung der Forderung selbständig und agiert in Ihrem Sinne. Je nach dem in welchem Stadium das Inkassounternehmen beauftragt wird, werden dem Schuldner verschiedenen Möglichkeiten der Forderungsbeitreibung vorgeschlagen. Das Inkassounternehmen übernimmt im weiteren Verlauf dann die Abwicklung.



Hiervon ist das sog. Factoring zu unterschieden. Dies ist die Vollabtretung einer Forderung. Das Inkassounternehmen kauft sozusagen die Forderung und treibt diese dann im eigenen Namen ein. Somit geht auch das Risiko des teilweisen oder vollständigen Forderungsausfalls auf das Inkassounternehmen über. Je nach Risikoeinschätzung erhält der Gläubiger dann eine entsprechende Quote.  



Grundsätzlich muss ein Inkassounternehmen gem. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bei dem zuständigen Land- oder Amtsgericht registriert sein. Dies sagt jedoch noch nichts über dessen Seriosität und Preisgestaltung aus. Hier lohnt es sich verschiedene Angebote einzuholen.



Gerichtlicher Mahnbescheid



Insbesondere für „problemlose“ Geldforderungen, wenn nicht mit Einreden des Schuldners zu rechnen ist und die Forderung unbestritten ist, kann ein gerichtlicher Mahnbescheid als relativ kostengünstige und schnelle Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Hierfür muss beim örtlich zuständigen Amtsgericht ein entsprechender Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt werden.

In Bayern ist dies das Zentrale Mahngericht in Coburg.

Der Antrag kann online gestellt werden: Online-Mahnantrag oder in Form eines Vordrucks, der im Schreibwarenhandel erhältlich ist.

Eine Übersicht über die anfallenden Kosten erhalten Sie hier: Gerichtsgebührentabelle

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheids innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Möglichkeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Sofern von Ihnen die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wurde, wird der Rechtsstreit dann automatisch an das zuständige Gericht abgeben.

Legt der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch ein, erlässt das Mahngericht nach Fristablauf bei entsprechendem Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Hierfür muss durch den Antragsteller innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Zustellung des Mahnbescheids ein entsprechender Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden. Zudem muss erklärt werden, ob und wenn ja, welche Zahlungen der Schuldner bereits geleistet hat. Die Beantragung erfolgt über entsprechende Vordrucke, die mit der Mitteilung bezüglich des Mahnbescheids übermittelt werden.

Gerne sind wir Ihnen als Mitgliedsbetrieb bei der Erstellung eines Mahnbescheids behilflich.



Klageverfahren



Eine weitere Möglichkeit ist das Klageverfahren. Sofern der Gläubiger gegen die Forderung Einwände hat oder z.B. Mängel im Raum stehen, ist ein Klageverfahren eine weitere Alternative.

In derartigen Fällen empfiehlt sich der Gang zum Anwalt. Hier sollten zunächst die Erfolgsaussichten den zu erwarten Kosten gegenübergestellt werden. Erst dann kann im konkreten Einzelfall eine Entscheidung getroffen werden, ob ein Klageverfahren der richtige Weg ist.

Es bleibt zu beachten, dass bei einem Streitwert von über 5.000 € das Landgericht örtlich zuständig ist. Hier herrscht Anwaltszwang. Vor den Amtsgerichten gibt es keine Pflicht, einen Anwalt zu beauftragen. Es ist jedoch in den meisten Fällen sinnvoll, da gewisse Formalien einzuhalten sind, mit denen ein Anwalt besser vertraut ist.



Gackowski Wolfgang

Ass. Jur. Wolfgang Gackowski

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