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Droht tatsächlich eine Abmahnwelle aufgrund der DSGVO?

Gerade mit Abmahnungen wird immer wieder versucht, Angst zu verbreiten, um schlussendlich genau damit Geld zu verdienen. Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der DSGVO nur dort Abmahnungen drohen, sofern Datenschutzinformationen auf Webseiten gar nicht vorhanden sind. Der ZDH schätzt das Abmahnrisiko jedoch auch hier eher gering ein.

Andernfalls müsste der Abmahner in jedem Einzelfall prüfen, welche Daten konkret auf dieser Homepage vorhanden sein müssten. Dies erscheint zeitintensiv und aufwendig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass in diesem Bereich massenhaft Abmahnungen stattfinden.

Sollte dieser eher nicht zu erwartende Fall eintreten, gilt es konkret zu prüfen, ob die Abmahnung tatsächlich korrekt ist. Oftmals werden nur fadenscheinige Argumente angeführt, um den Abgemahnten einzuschüchtern. Alleine der Vorwurf eines Datenschutzverstoßes führt noch nicht zur Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.



Was tun, wenn man eine Abmahnung erhalten hat?

Eine inhaltliche Prüfung ist unumgänglich und muss sehr gründlich erfolgen. Es gilt ebenfalls ganz genau hinzuschauen, wer denn hinter der Abmahnung steckt. Ist es tatsächlich ein Konkurrent, dessen wettbewerbsrechtlichen Interessen betroffen sind? Alleine die Tätigkeit in derselben Branche genügt nicht. Es muss auch die örtliche, räumliche Nähe gegeben sein, um hier ein Wettbewerbsverhältnis bejahen zu können. Schließlich muss die Tätigkeit auf demselben Markt stattfinden. Beispielsweise ist durchaus fraglich, ob ein Friseursalon in Hamburg in seinen wettbewerbsrechtlichen Belangen durch eine fehlende Datenschutzerklärung auf der Homepage eines Münchner Salons beeinträchtigt wäre. Es kann sogar noch weiter hinterfragt werden, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich überhaupt relevant sind. Dies ist von der Rechtsprechung noch nicht geklärt worden.

Auch der angegebene Streitwert sollte kritisch hinterfragt werden. Oftmals wird dieser künstlich in die Höhe getrieben um einen möglichen Prozess vor dem Landgericht führen zu können. Die Grenze liegt hier bei 5000 €. Zudem richten sich nach der Höhe des Streitwerts auch die Rechtsanwaltskosten.



Fazit: Keine Panik!

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass stets im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Abmahnung tatsächlich rechtlich korrekt ist. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich als Mitglied der Handwerkskammer gerne an uns wenden. Wir beraten Sie individuell, zeitnah, neutral und kostenfrei.



Tätigkeit des Gesetzgebers

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 14.06.2018 die Bundesregierung dazu aufgefordert, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern.  Es soll unter anderem klargestellt werden, welche Verstöße Auswirkungen auf einen fairen Wettbewerb haben. Zusätzlich soll sichergestellt werden, dass der Abmahnende unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Vergütung der Abmahnung hat.

Details können Sie hier nachlesen: Bundestag

Der Rechtssetzungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Es muss daher abgewartet werden, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber schaffen wird. Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) setzt sich auf politischer Ebene stark für die Eindämmung von Abmahnrisiken ein. Kernforderung ist, dass der Abmahnende spürbar wettbewerbsrechtlich betroffen sein muss und zusätzlich nur noch qualifizierte Einrichtungen abmahnbefugt sein sollen.



Lesen Sie hier ausführlich die Vorschläge des ZDH zu Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen: ZDH Abmahnungen

Mindermann Claudia

Ass. jur. Claudia Mindermann

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