Rechnung Zahlungserinnerung Mahnung
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Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Zahlt ein Kunde eine Rechnung nicht, so muss dieser in Verzug gesetzt werden. Nur auf diesem Wege ist gewährleistet, dass die weiteren Rechtsverfolgungskosten (z.B. Einschaltung eines Anwalts) vom Kunden übernommen werden müssen.



Verzug:

Grundsätzlich kommt der Kunde mit der ersten schriftlichen Mahnung der Zahlung in Verzug. Das Mahnschreiben sollte gut aufbewahrt werden, da der Schuldner sich bereits mit dessen Zugang in Verzug befindet. Ein Verzugseintritt wird in der Regel 3 Tage (=Postlauf) nach dem Datum der Mahnung gegeben sein.

Rechtlich ist nur ein Mahnschreiben erforderlich, nicht mehrere. Grundsätzlich ist es ratsam, die Mahnung beweisbar zuzustellen. Dies kann durch Einschreiben, Boten oder durch eine Übergabe mit Zeugen geschehen.

Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Gewerbetreibenden, so tritt der Zahlungsverzug nach der gesetzlichen Regelung (§ 286 Abs. 3 BGB) auch ohne Mahnung automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein (Berechnung: Datum der Rechnung + 3 Tage Postlaufzeit).

Ist der Kunde ein Verbraucher, kann der Verzug auch dadurch erreicht werden, dass die Rechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen ist, dass Zahlungsverzug und die Verzugsfolgen automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung eintreten. Nicht als Mahnungsersatz ausreichend sind Ausführungen ohne speziellen Hinweis auch auf die Verzugsfolgen, wie z.B. „zahlbar bis …“ oder „zahlbar innerhalb von 30 Tagen“.

Das Gesetz sieht keinen bestimmten Zeitraum vor, der zwischen Erhalt der Rechnung und der Mahnung liegen muss. Rechnungen sind grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, Sie haben mit Ihrem Schuldner etwas anderes vereinbart. Es ist jedoch sinnvoll, auf eine praxistaugliche Lösung zu achten und eine angemessene Frist abzuwarten.

Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, durch eine vertragliche Vereinbarung, in der Rechnung ein konkretes Zahlungsziel mit kalendermäßig bestimmtem Datum zu nennen. Eine Mahnung ist dadurch grundsätzlich entbehrlich. Der Verzug tritt in diesem Fall mit Ablauf des genannten Datums automatisch ein. Eine Mahnung als Zahlungserinnerung kann trotzdem sinnvoll sein.



Verzugszinsen:

Die Verzugszinsen beginnen erst mit Eintritt des Verzuges zu laufen, nicht schon mit Erstellung der Rechnung oder Überschreitung eines einseitig gestellten Zahlungsziels. Deshalb können erst ab Zugang der ersten Mahnung bzw. einem entsprechenden Mahnungsersatz die Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Der gesetzlicher Verzugszins gegenüber einem Endverbraucher beträgt 5 % und gegenüber einem Gewerbetreibenden 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB).

Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres festgelegt. Im Internet ist der jeweilige aktuelle Basiszinssatz unter www.basiszinssatz.de zu finden. Hier gibt es auch die Möglichkeit die jeweiligen Zinsen selbst zu berechnen.

Alternativ können auch höhere Zinsen geltend gemacht werden, wenn während des Verzugszeitraums höhere Zinsverpflichtungen gegenüber der Bank nachgewiesen werden können (z.B. durch Überziehung des Girokontos). Bei einem evtl. folgenden gerichtlichen Verfahren müsste dies im Bestreitensfall aber durch Bankauskunft belegt werden können.



Mahnkosten:

Da die erste Mahnung den Verzug begründet, können hierfür keine Mahnkosten als Verzugsschaden in Rechnung gestellt werden. Für jede weitere Mahnung können pro Mahnschreiben außergerichtlich Kosten in Höhe von ca. 5 – 10 Euro geltend gemacht werden. Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann außerdem bei Verzug des Schuldners eine Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangt werden.



Verjährung:

Durch eine Mahnung tritt keine Hemmung der Verjährung ein. Die regelmäßige Verjährung des Zahlungsanspruchs läuft somit trotz erfolgter Mahnung weiter. Grundsätzlich haben nur ein Mahnbescheid oder eine Klageerhebung verjährungshemmende Wirkung.

Recht

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