Straßenschild Ferienjob Schule
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Ferienjobber richtig beschäftigen!

Die großen Ferien sind für Schüler ideal, um das Taschengeld aufzubessern – Ferienjobs sind deshalb bei vielen Schülern beliebt. Gleichzeitig stellen sich viele Unternehmen die Fragen, was bei der Beschäftigung von Schülern im Betrieb zu beachten ist. Dabei soll Ihnen unsere Übersicht Hilfe leisten.



Tätigkeiten, die von Jugendlichen nicht ausgeübt werden dürfen



  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schließt bei nicht volljährigen Ferienjobbern einige Tätigkeiten aus, wie z.B.: Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,

  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,

  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,

  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,

  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.


Wichtige rechtliche Einzelheiten



Ferienjobs sind grundsätzlich als kurzfristiges und befristetes Arbeitsverhältnis für Schüler und Studenten während der Schul- und Semesterferien definiert. Da es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist eine Kündigung nicht nötig, sofern die Dauer der Tätigkeit schriftlich festgehalten wird.

Eine Anrechnung der Einkünfte aus dem Ferienjob auf das Kindergeld erfolgt nicht bei Minderjährigen, Azubis in der Erstausbildung, Studenten im Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung.

Auch Ferienjobber können einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Urlaub haben.

Nur für volljährige Ferienjobber gilt das Mindestlohngesetz. Minderjährige (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) haben keinen Anspruch auf einen Mindestlohn.



Bader Claudia

Dipl. Kff. (Univ.) Claudia Bader

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Gisela Bergmair

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Ass. jur. Iris Münsch-Haban

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