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A1 Bescheinigung: Jetzt auf Wunsch - elektronisch!

Systemgeprüfte Abrechnungsprogramme in Unternehmen bieten Personalverantwortlichen bereits seit Anfang des Jahres die Möglichkeit, für Länder der EU, der EWR-Staaten und für die Schweiz eine A1-Bescheinigung papierlos beim jeweiligen Sozialversicherungsträger zu beantragen. Die Ausstellung der Bescheinigung - zum Beispiel durch die Krankenkassen - erfolgte bislang allerdings ausschließlich postalisch. Die Pflicht zur elektronischen Beantwortung der Anträge durch deutsche Krankenkassen und Rentenversicherungsträger ist Bestandteil eines EU-weiten Zeitplans und soll 2019 eintreten. Dann sollen Unternehmen die A1-Bescheinigung nur noch elektronisch anfordern können.



Maximal drei Tage Bearbeitungszeit

Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für das Fortbestehen der deutschen Sozialversicherung erfüllt sind, senden Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber. Dieser muss die Bescheinigung seinem Beschäftigten aushändigen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird dies dem Arbeitgeber ebenfalls auf elektronischem Weg mitgeteilt.



Wichtiger Nachweis für Dienstreisen

Die Regelungen gelten für alle Entsendungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz. In einigen Ländern der EU wird das Vorliegen einer A1-Bescheinigung streng kontrolliert. Dabei kommt es nicht auf die Dauer der Auslandsreise an: Jegliche Tätigkeit im Ausland unterliegt zunächst nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Mit der A1-Bescheinigung weisen Arbeitnehmer im EU-Ausland nach, dass der deutsche Schutz weiterhin besteht.



Quelle: Techniker Krankenkasse