Reisepass
pixabay

Frankreich: Neues Gesetz zu Entsendebestimmungen

Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten nach Frankreich entsenden, müssen auch in Zukunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand rechnen. Ein Gesetz zur Neuregelung der Mitarbeiterentsendung, das voraussichtlich im Herbst in Kraft tritt, wird wohl nicht nur Entlastung bringen.

Das französische Arbeitsministerium hat ein Gesetz « Projet de loi pour la liberté de choisir son avenir professionnel » ausgearbeitet, das ein Kapitel mit „Maßnahmen zur Arbeitnehmerentsendung und zum Kampf gegen illegale Beschäftigung“ enthält. Die neuen Vorschriften sehen einige Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr vor.

Die französische Regierung reagiert damit auf die massiven Proteste, mit denen sich vor allem Deutschland gegen die strengen Meldebestimmungen des „Loi Macron“ gewandt hatte.



Das neue Gesetz, das am 1. August von der französischen Nationalversammlung verabschiedet wurde, sieht drei Maßnahmen vor:



  • Unternehmen, die Mitarbeiter für einen kurzen Zeitraum oder für punktuelle Einsatze nach Frankreich entsenden, sollen für bestimmte Tätigkeiten von der Meldeverpflichtung sowie der Verpflichtung der Bestellung eines Vertreters befreit werden. Für welche Tätigkeiten diese Ausnahme gilt und wie lange die Einsatze längstens dauern dürfen, wird noch durch einen Ministerialerlass des Arbeitsministeriums geregelt werden. Außerdem sollen durch eine Verordnung des Staatsrats Regelungen zu den in diesen Fällen mitzuführenden und zu übersetzenden Unterlagen geschaffen werden.

  • Die regionalen Aufsichtsbehörden DIRECCTE erhalten die Befugnis, mit Betrieben, die häufig Mitarbeiternach Frankreich entsenden, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr Erleichterungen bezüglich der Entsendebestimmungen (Meldeverpflichtung, Bestellung eines Vertreters, mitzuführende und zu übersetzende Unterlagen) zu vereinbaren, sofern der Nachweis der Einhaltung der von Entsendebetrieben zu beachtenden Regelungen (z. B. Mindestlohn- und Arbeitszeitbestimmungen) erbracht wird. Die Einzelheiten dieser Regelung sollen durch eine Verordnung festgelegt werden.

  • Entsenden Unternehmen Mitarbeiter im eigenen Auftrag (z. B. für die Teilnahme an Messen), ist zukünftig weder eine Meldung noch die Bestimmung eines Vertreters notwendig.


Bei aller Freude über die in Aussicht gestellten Erleichterungen gibt es auch eindeutig Negatives für die deutschen Handwerker:



  • Die Sanktionen für Verstöße wurden drastisch verschärft, nämlich verdoppelt auf bis zu 4.000 € Buße pro entsandtem Mitarbeiter, bzw. auf bis zu 8.000 € im Wiederholungsfalle innerhalb von zwei Jahren

  • Unverändert bleibt, dass ausländische Unternehmen bei jeder Entsendung im Baubereich erneut je Arbeitnehmer eine „carte d’identification professionnelle BTP“ beantragen müssen (gegen eine Gebühr von 10,80 Euro). Bei französischen Arbeitnehmern gilt sie dagegen für die gesamte Dauer des Arbeitsvertrags.


Quelle: Handwerkskammer Trier