Weltkugel
pixabay

A1-Bescheinigungen: Neuerungen in der Sozialversicherung

Wer eine vorübergehende Beschäftigung im europäischen Ausland aufnimmt, benötigt die Entsendebescheinigung A1. 

Das EU-Recht sieht vor, dass für Erwerbstätige nur Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit eines einzigen EU-Staates gelten sollen. Das ist in der Regel der Staat, in dem ein Arbeitnehmer oder Selbständiger seiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Für Personen, die nur für eine begrenzte Dauer durch ihren Arbeitgeber oder Dienstherren in einen anderen Staat entsendet werden oder die dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, gilt diese Zuordnung jedoch nicht zwangsläufig. In diesem Fall können sie durch die Entsendebescheinigung A1 den Sozialversicherungsstatus eines anderen Staates nachweisen.



Ab dem 1. Januar 2020 gibt es Änderungen in folgenden Bereichen:

  • Antragsnachweis
  • verpflichtende Angaben zu Beginn und Ende der Entsendung
  • Angaben zum Wohnstaat
  • Angaben zum Unternehmen
  • Anzahl der Beschäftigungsstellen, usw.

Die Details können Sie unter diesem Link nachlesen.

Quelle: TKK