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Vergütungssicherung bei Handwerkerleistungen (Teil 2)

Beim Werkvertrag ist der Unternehmer in der Regel vorleistungspflichtig, d. h. er investiert Arbeitszeit und ggf. Material, kann aber erst nach Fertigstellung und Abnahme des Werks seinen Werklohn verlangen. Deshalb hat der Handwerksbetrieb ein besonderes Interesse daran, sicherzustellen, dass der Werklohn auch tatsächlich bezahlt wird und dass das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Kunden so gering als möglich gehalten wird.

Der Gesetzgeber gibt dem Werkunternehmer deshalb mehrere Sicherungsmöglichkeiten an die Hand:

Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Der in der Praxis häufigste Fall dazu ist das Pfandrecht der Kfz-Werkstatt an einem reparierten Fahrzeug. Das Pfandrecht kann jedoch auch bei zahlreichen anderen Handwerkern, die Leistungen an fremden, beweglichen Sachen erbringen oder bewegliche Sachen für den Kunden herstellen relevant werden. Bezahlt der Kunde bei Übergabe der Sache nicht, hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht und kann die Herausgabe bis zur vollständigen Bezahlung verweigern.

Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB)

Erbringt der Handwerker seine Leistungen an Gebäuden oder Grundstücken durch Einbau von beweglichen Sachen, verliert er mit dem Einbau der Gegenstände sein Eigentum und kann in der Regel kein Pfandrecht mehr daran geltend machen.

§ 650e BGB gewährt dem Unternehmer für diese Fälle einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück.

Hierfür müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Unternehmer muss einen Bauvertrag mit dem Kunden abgeschlossen haben. Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Hierunter fallen beispielsweise die Erstellung eines Rohbaus oder eines Daches, der Einbau von Fenstern etc. aber auch Installations-, Abdichtungs- und Malerarbeiten größeren Umfangs sowie die Anlage von Gärten, die Herstellung von Zufahrten und Zufahrtswegen etc.

  2. Außerdem muss der Auftraggeber Eigentümer des Baugrundstücks sein, auf dem die Leistung erbracht wird. Es muss also eine rechtliche Identität bestehen. Diese liegt aber gerade dann nicht vor, wenn der Auftraggeber z. B. der Ehepartner, der Mieter oder Pächter oder der Generalunternehmer ist. Deshalb ist es ratsam, bei Auftragserteilung abzuklären, wer Auftraggeber ist und wem das Grundstück rechtlich gehört!

Zwar führt die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen oftmals bereits bestehender vorrangiger Sicherungsrechte von z. B. Banken nicht zur unmittelbaren finanziellen Befriedigung. Auch bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks ist es möglich, dass der Anspruch des Bauunternehmers aus einer nachrangig eingetragenen Sicherungshypothek unter Umständen nicht (voll) befriedigt wird.

Will der Grundstückseigentümer das Grundstück jedoch belastungsfrei verkaufen, muss er sich um eine Klärung der Grundbuchsituation kümmern und ist ggf. zur Zahlung im Gegenzug zur Löschung der Sicherungshypothek bereit.

Deshalb sollten in jedem Einzelfall die Kosten und der Aufwand der Eintragung gegen die Aussichten auf spätere Bezahlung abgewogen werden. Dann erst kann entschieden werden, ob die Eintragung einer Sicherungshypothek wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht.

§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung

Nach § 650f BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils hiervon (vgl. oben) Sicherheit für die – auch in Zusatzaufträgen vereinbarte – noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Anspruchsinhalt ist hier die Leistung einer Sicherheit (z. B. einer Bürgschaft), die das Risiko des Ausfalls der gesicherten Forderung voll abdeckt. Der Unternehmer hat dem Kunden lediglich die üblichen Kosten der Sicherheit bis zu einem Höchstsatz von 2% pro Jahr zu erstatten.

Ein vertraglicher Ausschluss des Anspruchs ist nicht zulässig. Die Sicherheit kann ab Abschluss des Bauvertrages bis zur vollständigen Befriedigung der Zahlungsansprüche des Unternehmers verlangt werden.

Der Anspruch kann aber nicht geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner die öffentliche Hand ist oder ein Verbraucher, mit dem ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) oder ein Bauträgervertrag (§ 650u BGB) abgeschlossen wurde.

Seit der Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 haben Handwerker, die eine abgrenzbare Leistung zur Instandhaltung z. B. eines Einfamilienhauses gegenüber einem Verbraucher erbringen, jedoch einen Anspruch auf die Bauhandwerkersicherung. Diese Regelung wurde neu eingeführt und bedeutet eine erhebliche Verbesserung der Sicherungssituation des Bauhandwerkers bei Instandhaltungs- und Umbauarbeiten am Gebäude eines Verbrauchers. Beispiele hierfür sind etwa der Einbau einer neuen Heizungsanlage, neuer Fenster oder Türen, eine Treppenrenovierung oder die Neueindeckung des Daches etc.

Der Unternehmer hat den Besteller grundsätzlich zur Leistung der Sicherheit aufzufordern und ihm hierfür eine angemessene Frist (i. d. R. 7-10 Tage) zu setzen. Um dies später im Streitfall beweisen zu können, empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung, die ggf. per Einwurf-Einschreiben versandt wird.

Leistet der Besteller innerhalb der gesetzten Frist die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistung zu verweigern, d. h. nicht mit den Arbeiten zu beginnen bzw. diese nicht fortzuführen. Außerdem ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn er daran nicht mehr festhalten will. Es besteht also die Möglichkeit sich auf diesem Wege von einem „problematischen“ Vertragsverhältnis zu lösen.

Übergibt der Kunde die Sicherheit jedoch fristgerecht, müssen die Leistungen gemäß Bauvertrag ausgeführt werden. Der Unternehmer kann sich aber später aus der Sicherheit befriedigen, wenn der Kunde den endgültig geschuldeten Werklohn nicht bezahlt.



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Ass. jur. Claudia Mindermann

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