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Portrait of beautiful business woman relaxing at her desk in the office and drinking coffee.

Ab 1. März 2020 startet die Meldepflicht in den Niederlanden

Unternehmen, die in den Niederlanden vorübergehend als Dienstleister im Einsatz sind, müssen künftig vor Beginn der Tätigkeiten neben der Art und der Dauer des Einsatzes detaillierte Angaben zu den entsandten Mitarbeitern machen.

Die Pflicht gilt für Entsendungen aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz. 

Das Portal mit einer freiwilligen Online-Meldung startete ab 1. Februar 2020, die Meldepflicht beginnt einen Monat später. Gemeldet werden müssen dann alle Tätigkeiten, die am oder nach dem 1. März 2020 beginnen.

Dienstleister und ihre Auftraggeber riskieren Bußgelder in Höhe von 12.000 Euro pro Verstoß, wenn die Meldung nicht vorgenommen wird oder zu spät oder unvollständig eintrifft. Auftraggeber, die solche Verstöße rechtzeitig im Meldeportal anzeigen, werden verschont. Das Bußgeld kann unter Umständen erhöht oder reduziert werden.

Ausnahmen von der Meldepflicht

In folgenden Fällen ist keine Meldung notwendig:

  • Bei Entsendung von qualifizierten oder spezialisierten Mitarbeitern, die die Erstmontage oder Installation von gelieferten Waren in einem Zeitraum von nicht mehr als acht Tagen durchführen (ausgenommen: Baubranche)
  • Bei Entsendung von Mitarbeitern, die in einem Zeitraum von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb von 36 Wochen dringende Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder Software-Installationen bzw. -Anpassungen oder Unterricht zur Nutzung der gelieferten Software durchführen
  • Bei Entsendung im Rahmen von geschäftlichen Besprechungen in einem Zeitraum von nicht mehr als 13 aufeinanderfolgenden Wochen in 52 Wochen
  • Bei Entsendung für Aktivitäten wie die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Aktivitäten verschiedener Arten von Mitarbeitern wie zum Beispiel Wissenschaftlern, Journalisten, internationalen Athleten und Künstlern 

Ausnahmen für die jährliche Meldung

Bestimmte Dienstleister müssen nur einmal im Jahr eine Meldung vornehmen.

Dies sind:

  • kleine Unternehmen (bis zu neun Mitarbeiter) mit einer Meldepflicht, die häufiger (zumindest dreimal im vorangegangenen Kalenderjahr) in den Niederlanden Tätigkeiten verrichten und sich in einem Umkreis von 100 Kilometern von der niederländischen Grenze befinden 
  • Unternehmen im Straßengüterverkehr (ausgeschlossen von jeglicher Meldepflicht: Straßengüterverkehr in Transit und andere Arten von Verkehr zum Beispiel von Personen oder Verkehr über Wasser)

Die Beschränkung auf eine Jahresmeldung gilt nicht für Zeitarbeit und Baufirmen. Für nähere Informationen und Auskünfte steht Ihnen unsere Außenwirtschaftsberaterin, Frau Christa Kunz gerne zur Verfügung.