Brexit

Brexit: Das Aus für die Limited?

2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine in einem EU-Mitgliedstaat wirksam gegründete Kapitalgesellschaft in allen anderen Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen ist. Wer hierzulande als Unternehmer keine GmbH gründen wollte, konnte auf die Gesellschaftsform einer britischen Limited Company ausweichen. Es folgte nach 2002 ein regelrechter Gründungsboom der Private Limited Company. Diese Unternehmen kommen mit dem Brexit in die Gefahr der vollen privaten Haftung, denn noch ist nicht klar, wie sich mit dem Brexit die Rahmenbedingungen ändern werden.

Der wesentliche Unterschied zwischen einer deutschen GmbH und der britischen Limited Company besteht darin, dass das Stammkapital bei der britischen Variante lediglich bei einem Pfund (1 GBP) liegt, bei einer deutschen GmbH ist ein Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich. Vor allem junge Unternehmer aus Deutschland nutzten in der Vergangenheit diese Möglichkeit der Unternehmensgründung und verlegten einfach anschließend den Verwaltungssitz nach Deutschland.

Wenn am 29. März 2019 das Vereinigte Königreich nach den bisherigen Plänen aus der EU austritt, bringt das für deutsche Limiteds ein hohes Risiko. Sollte es bis dahin nicht zu einer Übergangsregelung kommen, werden Limiteds in Deutschland wie eine OHG oder eine GbR behandelt. Grund dafür ist, dass die Limited nicht mehr anerkannt wird. Das hat zur Folge, dass Unternehmer mit ihrem Privatvermögen haften.



Änderung der Rechtsform in eine GmbH



Da eine Limited mit einer deutschen GmbH zu vergleichen ist, liegt es nahe, die Rechtsform entsprechend zu ändern. Auch eine GmbH ist haftungsbeschränkt. Mit einer "Verschmelzung" können Sie ihr Unternehmen in eine GmbH umwandeln. Der Vorteil ist, dass die Geschäfte nahtlos weitergehen können. Die GmbH ist dann der Rechtsnachfolger der Limited und kann weiter betrieben werden. Die Anforderungen an eine GmbH müssen jedoch erfüllt werden. Das heißt, die 25.000€ Kapitaleinlage muss erfolgen. Außerdem ist der Vorgang einer Verschmelzung mit großem bürokratischem Aufwand verbunden. Es fallen Gebühren für Handelsregister, Notare etc. an.



Die UG als deutsches Pendant zur Limited



Die UG oder umgangssprachlich "Mini-GmbH", ist eine weitere Möglichkeit für deutsche Limiteds im Falle des Brexits. Im Gegensatz zur GmbH benötigt die UG nur einen Euro Stammkapital bei der Gründung, vergleichbar der Limited. Eine Verschmelzung ist hier allerdings nicht möglich, also muss die Limited liquidiert werden. Mit der Liquidation der Limited entfällt die Rechtsnachfolge. Das bedeutet, dass Verträge nicht einfach weitergeführt werden können. Vertragspartner müssen einer Weiterführung zustimmen. Außerdem wird der Geschäftsbetrieb unterbrochen. Zudem sind steuerliche Veränderungen zu beachten.



Jetzt auf den Brexit vorbereiten



Auf jeden Fall ist es für deutsche Limiteds wichtig, sich zeitnah um eine Änderung der Rechtsform zu kümmern. Im Fall einer Haftung geht es ansonsten sehr schnell an das Privatvermögen der Gesellschafter.





Quelle: Bayern Handwerk International und IHK München und Oberbayern