Paket Versand Logistik

Neues Verpackungsgesetz - das ändert sich ab 2019

Das neue Verpackungsgesetz – Regelungen im Überblick



Am 1. Januar 2019 tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - kurz: VerpackG) in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Ziele des neuen Gesetzes sind, das Recycling von Verpackungsabfällen weiter zu steigern, mehr Transparenz zu schaffen und damit auch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sichern.

Das Gesetz bringt einige Neuerungen mit sich, von denen auch Handwerksbetriebe betroffen sein werden, unter anderem:



1)    Zentrale Stelle Verpackungsregister

Neu geschaffen hat der Gesetzgeber eine Zentrale Stelle Verpackungsregister, die zukünftig wesentliche Aufgaben der Marktüberwachung übernehmen soll. Dort wird es ein öffentliches Register aller Unternehmen geben, die sog. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Öffentlich bedeutet, es ist online für jedermann einsehbar, welche Betriebe bei der Zentralen Stelle registriert sind.



2)    Pflicht zur Registrierung

Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren und Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verpackungen machen, und zwar bevor Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

Eine Vorregistrierung ist seit August 2018 möglich.

  • Wer ist ein „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“? Jeder gewerblich Tätige, der mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Umlauf bringt. 

  • Die Registrierung bei der Zentralen Stelle erfolgt in drei Schritten:

    1.    Online-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter verpackungsregister.org (die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller online)
    2.    Systembeteiligung, d.h. Vertrag mit einem Dualen System (= Entsorger) abschließen
    3.    Meldung der Daten der Systembeteiligung bei der Zentralen Stelle (die Zentrale Stelle prüft die Daten und gleicht sie mit den Daten des Dualen Systems ab)

  • Ausnahmeregelung für Serviceverpackungen
    Eine Ausnahmereglung besteht für den Einsatz so genannter Serviceverpackungen. Das sind Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, also z.B. Brötchentüten oder Kunststofffolien zum Verpacken von Fleisch. Diese Verpackungen dürfen bereits mit Systembeteiligung gekauft werden, damit geht auch die Pflicht zur Registrierung dieser Verpackungen über. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass der Vertreiber der Serviceverpackungen sich an einem dualen System beteiligt und einen schriftlichen Nachweis verlangen.

ACHTUNG: Versandverpackungen inklusive Füllmaterial zählen nicht mehr zu Serviceverpackungen und sind daher direkt systembeteiligungspflichtig!



3)    Gebühren für die Entsorgung von Verpackungen

Neu ist auch die Verpflichtung der Dualen Systeme, ihre Gebühren nach ökologischen Kriterien zu gestalten. Hier werden Verpackungen im Vorteil sein, die möglichst vollständig recycelbar sind oder aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen.



4)    Kennzeichnung Getränkeverpackungen

Ebenso neu hinzugekommen sind Kennzeichnungspflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen am Verkaufsregal. Damit möchte der Gesetzgeber das Mehrwegpfand und damit das Recycling von Getränkeverpackungen fördern.



5)    Was droht bei Nichtbeachtung der neuen Regelungen?

Kommen Betriebe ihren Pflichten nach dem VerpackG nicht nach, können Bußgelder von bis zu 200.000 € und/oder Vertriebsverbote folgen.

Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat eine Themenseite zusammengestellt, auf der Handwerksbetriebe Antworten auf viele Fragen zum neuen Gesetz und zur Registrierungspflicht finden können.

Martin Melanie

Melanie Martin

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1570

Fax 0821 3259-21570

melanie.martin--at--hwk-schwaben.de