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Brexit: Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen

Großbritannien wird die EU als Mitgliedstaat am 29. März 2019 verlassen und damit politisch automatisch Drittstaat. Somit würden auch „Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung“ im Warenverkehr zwischen der EU und UK ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegenseitig ausstellbar sein bzw. vorab ausgestellte ihre Gültigkeit verlieren.



Wie ist also vorzugehen, wenn Langzeit-Lieferantenerklärungen für 2019/2020 vor dem Trennungsdatum aus UK anzufordern oder dorthin auszustellen sind?



Nach heutiger Rechtslage am besten so, als gäbe es dieses Datum nicht und UK würde weiterhin (präferenzrechtliches) EU-Mitglied sein. Denn folgende zwei Eckpunkt - Szenarien sind trotz Ausscheidens der Briten zollpräferenzrechtlich denkbar:



1.  Es kommt vorher noch zu einer Übereinkunft, dass in einer längeren Übergangsphase bereits ausgestellte oder noch auszustellende LEs sowohl in UK wie auch in der EU weiterhin volle Gültigkeit besitzen.

2.  Ein „harter Brexit“ ohne jede Regelübereinkunft tritt ab 30. März 2019 in Kraft. Dann würden bis dahin ausgestellte Langzeit – LEs, selbst bei darin vom Aussteller eingetragenem Gültigkeitszeitraum bis Ende 2020, automatisch für weitere Warenlieferungen ab dem Trennungsdatum 30. März ungültig, sie müssen auch nicht widerrufen werden. Für Lieferungen, die bis dahin stattfanden, sind diese Langzeit – LEs natürlich weiterhin vollständig anzuerkennen. 



Es ist also ratsam, den Gültigkeitszeitraum von Langzeitlieferantenerklärungen - sowohl bei aus UK anzufordernden wie auch nach UK auszustellenden Lieferantenerklärungen - aufgrund des Brexit nicht auf den 29. März 2019 zu begrenzen, sondern im Rahmen des vom Unionszollkodex vorgegebenen Zeitraums (also maximal 24 Monate) wie gehabt zu verfahren. So ist die Wahrung der eigenen Vorteile gewährleistet ohne Nachteile befürchten zu müssen.