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Gesetzliche Krankenversicherung - Neuerungen durch Gesetzesänderung

Aufgrund des Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder komplett paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Selbständige mit geringem Einkommen werden erheblich entlastet. Beitragsschulden werden abgebaut. Das Gesetz ist im Wesentlichen zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Entlastung von Arbeitnehmern und Rentnern

Seit 1. Januar 2019 wird auch der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3.000,00 € monatlich zahlen dadurch ca. 15,00 € weniger.

Entlastung von Selbständigen

Hohe Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse überfordern Kleinselbständige, die sich gesetzlich versichern wollen. Das gilt auch für Selbständige im Handwerk. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbständige seit diesem Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwilligen Versicherten gleichgestellt. Die einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 beträgt für freiwillig Versicherte und Selbständige 1.038,33 €. Damit wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung mehr als halbiert, auf circa 160,00 € im Monat. Das entspricht einer monatlichen Entlastung bis maximal rund 200,00 €. Zudem ist es für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich, zwischen haupt- und nebenberuflich Selbständigen zu unterscheiden. Bei Einnahmen oberhalb der Mindestbemessungsgrenze werden weiterhin die tatsächlichen Einnahmen zur Berechnung des Beitrags herangezogen.

Weitere Änderungen

Ehemaligen Zeitsoldaten wurde ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht.

Beitragsschulden aus ungeklärten Mitgliedschaftsverhältnissen werden bereinigt. Diese stammen von unbekannt, zumeist in das europäische Ausland verzogenen Mitgliedern, welche keine Beiträge mehr bezahlt haben, sich aber auch nicht abgemeldet haben. Sie wurden dann obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Um letztlich fiktive Beitragsschulden zu vermeiden, können die Kassen nunmehr eine solche „passive“ Mitgliedschaft selbst beenden.

Der zulässige Aktienanteil an Anlagen, mit denen die Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, ist von 10 auf 20 Prozent erhöht worden. Das verschafft den Kassen mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Chancen auf höhere Renditen.

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster, ihre Reserven abzubauen. So dürfen ihre Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Tun sie das, ist es den Krankenkassen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Ab 2020 sollen außerdem Abbaumechanismen greifen, um Überschüsse stufenweise für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen zu nutzen.

Recht

Gackowski Wolfgang

Ass. Jur. Wolfgang Gackowski

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