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Frankreich: Erleichterungen für entsendende Betriebe

Bei einer Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland umfangreiche arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten. Die einzuhaltenden Bestimmungen und Pflichten stellen für die entsendenden Betriebe eine große administrative Hürde dar.



Erleichterungen für entsendende Betriebe



In dem oben genannten Gesetz sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

  • Bei Einsätzen von kurzer Dauer und punktuellen Einsätzen sollen zukünftig ‎in ‎bestimmten Fällen die Pflicht zur vorherigen Meldung der Mitarbeiter sowie ‎die Pflicht zur ‎Benennung eines Vertreters entfallen. Auch bezüglich ‎vorzuhaltender Dokumente und ‎ihrer Übersetzung sind Vereinfachungen ‎angedacht. ‎
  • Zukünftig sollen zuständige französische Behörden befähigt werden, nach ‎eigenem ‎Ermessen Entsendeunternehmen mit wiederkehrenden Einsätzen‎ auf Antrag von ‎bestimmten Auflagen zu befreien. Bei Antragsstellung muss ‎jedoch ein Nachweis über ‎die Einhaltung gesetzlicher und tariflicher ‎Bestimmungen erbracht werden.‎
  • Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung - das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, wie beispielsweise bei Messebesuchen - müssen die Entsendeunternehmen nun keine Vorabmeldungen mehr abgeben und auch keinen Vertreter benennen. Diese Erleichterung kommt bereits zur Anwendung.

Die Details zu den vorgesehenen Vereinfachungen (zum Beispiel die Dauer der Einsätze, die von Erleichterungen erfassten Tätigkeiten, Umfang der vorzuhaltenden Dokumente etc.) werden noch per Erlass beziehungsweise Dekret geregelt. Für Zeitarbeitsfirmen beziehungsweise die Arbeitnehmerüberlassung sowie Modelagenturen wird es keine Lockerungen geben.



Schärfere Sanktionen



Die Vereinfachungen der entsenderechtlichen Regelungen gehen mit schärferen Sanktionen bei ‎Verstößen einher. So wurden im neuen Gesetz beispielsweise die Bußgeldobergrenzen ‎durchgehend erhöht. Eine Entsendung kann zukünftig durch die französischen Behörden ‎untersagt werden, wenn der betreffende Arbeitgeber seine Bußzahlungen aus vorherigen ‎Verfahren nicht abgeleistet hat. Außerdem hat der Wiederspruch gegen aufsichtsrechtliche ‎Maßnahmen‎ seine aufschiebende Wirkung eingebüßt.‎ Es ist damit zu rechnen, dass unter dem neuen Gesetz Einsichts- und Kontrollrechte der ‎Aufsichtsbehörden ausgeweitet werden‎.‎



Erhöhung des Mindestlohns



Seit dem 1. Januar 2019  beträgt der Mindestlohn in Frankreich 10,03 € (vorher 9,88 €), was bei einer 35-Stunden-Woche einem Monatslohn von 1.521,22 € entspricht.



Quelle: Außenwirtschaftsportal Bayern