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A1-Bescheinigung: Übergangsregelung verlängert

Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit (eine zeitliche Komponente sehen die Rahmenbedingungen nicht vor) innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger (zuständige Krankenkasse oder zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung) anzuzeigen. Dort wird geprüft, ob die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für den im europäischen Ausland tätigen Arbeitnehmer weiterhin gelten. Diese Bescheinigung sollte mitgeführt werden. Sie dient als Nachweis über den Sozialversicherungsschutz in Deutschland. Eine fehlende A1-Bescheinigung wird in vielen europäischen Ländern mit Bußgeldern und Sanktionen geahndet.



Schon seit dem 1. Januar 2018 konnten Arbeitgeber Anträge auf A1-Bescheinigung über ein Entgeltabrechnungsprogramm übermitteln. Ab dem 1. Januar 2019 sollte das gesamte Verfahren elektronisch erfolgen. Da aber ein kompletter elektronischer Ablauf nicht gewährleistet werden kann, wurde die Übergangsphase verlängert. In begründeten Fällen kann noch bis zum 30. Juni 2019 der Arbeitgeber weiterhin die A1-Bescheinigung mit dem bestehenden Vordruck in Papierform beantragen.



Wann wird eine A1-Bescheinigung ausgestellt?



Die Voraussetzungen sind beispielsweise, dass

  • das Unternehmen, das den Arbeitnehmer entsendet, seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt.

  • der Arbeitnehmer auch während seines Auslandseinsatzes weiterhin auf Rechnung und Weisung des deutschen Arbeitgebers tätig ist.

  • die deutschen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer mindestens einen Monat vor der Entsendung gegolten haben.

  • der Auslandseinsatz voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert.

  • die zeitliche Befristung von vornherein festgelegt ist und sich aus dem Arbeitsvertrag oder der Art der Tätigkeit ergibt.


Quelle: GTAI – Germany Trade & Invest