Schwangere Frau Arbeitsplatz Büro Mutterschutz
Jelena Jovic

Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb: Darauf müssen Sie achten!

Alle Betriebe müssen seit dem 1. Januar 2018 eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, auch für Schwangere erstellen. Das ist den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des reformierten Mutterschutzgesetzes geschuldet.

Das überarbeitete Gesetz stellt einen klaren Bezug zu den geltenden Regelungen des Arbeitsschutzes her.

Insbesondere sind das:

  • die Aufgaben der Arbeitgeberpflichten bezüglich Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie Unterweisungspflichten

  • eine Gefährdungsbeurteilung mit Sicherstellung eines angemessenen und für alle Gefährdungen ausreichenden Schutzniveaus

  • klare Regelung zur zeitlichen Reihenfolge und Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Die Änderungen des Mutterschutzrechts betreffen vor allem folgende Punkte:

  • Ausweitung des Mutterschutzgesetzes auf weitere Arbeitnehmerinnen, z.B. Schülerinnen und Studentinnen, Mitarbeiterinnen in betrieblicher Berufsbildung, und auch nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigte Frauen

  • Genaue Arbeitgeberpflichten in Sicht auf Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation sowie Unterweisungspflichten

Wie bisher ist die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese wiederum beraten die Arbeitgeber und können in Einzelfällen erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung des Mutterschutzgesetzes anordnen. Wurde bisher noch keine schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz durchgeführt, sollte dies möglichst bald passieren - und zwar anlassunabhängig.

Wer ab 1. Januar 2019 nicht nachweisen kann, dass die Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat, riskiert ein hohes Bußgeld.