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Wandel in der Welt der Ausbildung

Im Koalitionsvertrag des Regierungsbündnisses von CDU/CSU und SPD wurde die vereinbarte Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vereinbart. Die wesentlichen Eckpunkte kannte die Berufsbildungswelt, vor allem aus Gesprächen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), bereits. Die Details fanden sich im Referentenentwurf wieder, der am 18.12.2018 veröffentlicht wurde und über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel zur Stellungnahme einlud.



Für die Arbeitgeberseite hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eine umfassende differenzierte Stellungnahme veröffentlicht. Aufgrund der schwierigen Terminlage für die Verbändeanhörung ist davon auszugehen, dass den parlamentarischen Beratungen des BBiMioG im Frühjahr 2019 eine besondere Bedeutung zukommt.



Kernpunkte der Novellierung sind:

  • die Einführung einer ausbalancierten und unbürokratischen Mindestvergütung für Auszubildende im BBiG, die sich am Bafög orientieren soll

  • einheitliche und eigenständige Abschlussbezeichnungen „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“, „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“. Damit soll die „höherqualifizierende“ Berufsbildung gestärkt, weiterentwickelt und mit transparenten beruflichen Fortbildungsstufen versehen werden

  • die, durch die BBiG-Novelle 2005 erstmals gesetzlich geschaffene, Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird durch eine eigene Vorschrift mit erleichterten Voraussetzungen gestärkt

  • mit neuen Regelungen im Prüfungsbereich wird die Flexibilität für die zuständigen Stellen beim Einsatz von Prüfern und Prüferinnen erhöht und um die Delegationsmöglichkeit zur Abnahme von Prüfungsleistungen erweitert. Dabei wird als Kernstück die Möglichkeit einer abschließenden Bewertung der entsprechenden Prüfungsleistungen durch eine paritätisch (Arbeitgeber/Arbeitnehmer/Lehrkräfte) besetzte Delegation neu geschaffen

  • Zur Verbesserung der Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen („gestufte Ausbildung“) soll eine Ausbildungsordnung künftig zusätzlich regeln können, dass
    - Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss einer zweijährigen Berufsausbildung vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit sind
    - Auszubildende bei einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, mit dem Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung gleichzeitig den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufes erwerben

Wege ins Handwerk

Thomas Röhrle

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