Brexit

Brexit: Wirtschaftsministerium richtet Hotline ein

Das Vereinigte Königreich wird voraussichtlich mit Ablauf des 29. März 2019 aus der EU ausscheiden. Die EU und die britische Regierung haben sich auf ein Austrittsabkommen mit einer Übergangsphase bis Ende 2020 geeinigt. Aber falls eine Ratifizierung dieses Abkommens auf britischer Seite scheitert, kommt es zu einem ungeregelten Brexit, das heißt ein Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne vertragliche oder anderweitige Regelung. Im Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten müssen sich Unternehmen auf alle Szenarien vorbereiten, auch auf einen ungeregelten, sogenannten „No-Deal-Brexit“ als „Worst-Case-Szenario“.



Die neu eingerichteten Brexit Hotlines des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) beantworten Ihre Fragen zum eventuellen „No-Deal-Szenario“:

  • Brexit-Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
    Tel: 030 340606561,
    E-Mail: brexit@buergerservice.bund.de
  • Brexit-Hotline des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)
    E-Mail: brexit-info@stmwi.bayern.de 


Brexit mit Austrittsabkommen



Wird ein Austrittsabkommen geschlossen, beginnt ab dem 30. März 2019 die 21-monatige Übergangsphase. Diese Übergangszeit endet am 31. Dezember 2020, kann aber einmalig bis Ende 2022 verlängert werden. Während dieser Übergangsphase behält das Vereinigte Königreich den Zugang zum EU-Binnenmarkt (mit allen 4 Grundfreiheiten) und bleibt Teil der Zollunion, muss sich allerdings im Gegenzug weiter an die EU-Regeln (EU Acquis) halten und finanzielle Beiträge nach Brüssel überweisen. Alle Änderungen des EU-Rechts müssen in dieser Zeit von Großbritannien übernommen werden. Der Europäische Gerichtshof ist währenddessen weiter zuständig.

Ab dem 30. März 2019 werden nach vollzogenem Austritt die Konditionen der zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelt. Erst mit Abschluss dieser Verhandlungen wird das Ausmaß der Veränderungen im Detail gegenüber dem Status Quo feststehen. Hier scheint ein umfassendes Freihandelsabkommen als die wahrscheinlichste Variante. Darauf einigten sich die Verhandlungsparteien in der politischen Erklärung zu den künftigen Beziehungen.



Harter Brexit (ohne Austrittsabkommen)



Im Falle eines ungeregelten Brexit besitzt die Entsenderichtlinie keine Gültigkeit mehr. Im Vereinigten Königreich werden eigenständige Regelungen geschaffen und andersartige Verfahren eingeführt, die vom EU-Standard abweichen können (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung). Auch die Visumsfrage ist noch nicht final geklärt. Sollte es zu einem harten Brexit kommen, kann die Erbringung von Dienstleistungen lediglich nach WTO-Regeln erfolgen, d. h. dass gewisse Tätigkeiten sogar komplett ausgenommen sein könnten.

Hinweis: Sendet ein Unternehmen regelmäßig Mitarbeiter in das Vereinigte Königreich, so sollte es sich frühzeitig und umfassend vor jeder Entsendung über mögliche Änderungen der Regelungen informieren. Die Verfahren der britischen Behörden werden in jedem Fall länger dauern als bisher. Zudem sollten in neuen Verträgen mit Geschäftspartnern Auffangklauseln für die Übernahme der Mehrkosten für neue umfangreichere Verfahren vorgesehen werden, die aus der Entsendung entstehen können.

Gründe für Mehrkosten können sein: einzelfallbezogene zeitaufwändige Genehmigungsverfahren, ein möglicher Wegfall automatischer Anerkennungen von Qualifikationen und Berufsausbildungen, ggf. Visabeschaffung und andere bürokratische Auflagen.



Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage der HWK Schwaben sowie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.