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A1 Bescheinigung: Anzeigepflicht auch bei Messebesuchen

Anzeigepflicht auch bei Messebesuchen und Dienstreisen

Jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz muss seit 2010 beim zuständigen Versicherungsträger vom Arbeitgeber angezeigt werden. Diese Anzeige erfolgt durch die Beantragung einer sogennanten A1-Bescheinigung, die innerhalb der EU vereinheitlicht ist und die der Arbeitnehmer dann während seiner Tätigkeit im Ausland mitführen muss. Eine zeitliche Bagatellgrenze sehen die gesetzlichen Bestimmungen dabei nicht vor. Daher sind auch Messebesuche, die ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers unternimmt, oder Messeteilnahmen als Mitarbeiter eines ausstellenden Unternehmens sowie Dienstreisen jeweils anzuzeigen.



Verstärkte Kontrollen im Ausland

Bereits seit Jahren finden insbesondere in Frankreich und Österreich strenge Kontrollen statt. Wer keine A1-Bescheinigung vorweisen kann, muss mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu EUR 10.000 pro Einzelfall rechnen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer treffen können. Nur wer nachweisen kann, dass eine A1-Bescheinigung vor Antritt der Dienstreise beantragt wurde, kann diesen Sanktionen in Frankreich und Österreich bislang noch entgehen. Solche Kontrollen werden auch in anderen Ländern weiter zunehmen.



Beantragung der A1-Bescheinigung

Die Anträge sind bei gesetzlich Krankenversicherten bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Eine Ausnahme bilden die Arbeitnehmer in einem berufsständischen Versorgungswerk. Hier ist der Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu stellen.

Die Beantragung ist seit 2019 nur noch elektronisch möglich, nur in begründeten Einzelfällen können Papieranträge noch bis zum 30. Juni 2019 verwendet werden.



Recht des Ziellandes gilt

Werden Mitarbeiter ins Ausland gesendet, muss der Arbeitgeber immer prüfen, ob ihn bestimmte Pflichten treffen, die im Ausland gelten. Es gelten nämlich grundsätzlich die Vorschriften des Ziellandes. Diese dienen in der Regel dem Schutz der Wirtschaft vor Dumping-Löhnen und Schwarzarbeit. Innerhalb der EU gehört dazu z.B. das Mitführen einer A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherungspflicht. Darüber hinaus bestehen in einzelnen Ländern ggf. auch abhängig nach Branche oder Dauer des Aufenthalts Meldepflichten oder Pflichten zur Benennung eines Ansprechpartners im jeweiligen Land.



Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne unsere Außenwirtschaftsberaterin Frau Christa Kunz.