Praktikum
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Mindestlohn im Praktikum - Was gilt bei Unterbrechungen?

Keinen Anspruch auf den seit 1. Januar 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn (aktuell 9,19 € brutto) haben Praktikanten, wenn sie ein freiwilliges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten. Dabei darf das Praktikum eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 MiLoG).

Dauert das Praktikum länger als drei Monate, so ist es bereits ab dem ersten Tag des Praktikums mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.

Dies wirft die Frage auf, ob der gesetzliche Mindestlohn auch dann zu bezahlen ist, wenn das Praktikum unterbrochen wird und zwischen Beginn und Ende des Praktikums ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bei Unterbrechungen im freiwilligen Praktikum nicht besteht, wenn der Praktikant aus persönlichen Gründen das Praktikum unterbricht und das Praktikum um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird. Die einzelnen Unterbrechungsabschnitte müssen aber sachlich und zeitlich zusammenhängen und dürfen die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreiten (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 556/17).

Persönliche Gründe können in einer Arbeitsunfähigkeit oder im eigenen Wunsch des Praktikanten liegen.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob ein Praktikum mindestlohnpflichtig ist, so kann Ihnen der „Klickpfad“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder die Mindestlohn-Hotline (Tel. 030 60280028) weiterhelfen.

Münsch-Haban Iris Iris Münsch-Haban

Ass. jur. Iris Münsch-Haban

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1541

Fax 0821 3259-21541

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Gisela Bergmair

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Dipl. Kff. (Univ.) Claudia Bader

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