Geschäftsgeheimnisgesetz: Das müssen Betriebe beachten!
Seit 26.04.2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz (GschGehG) in Kraft. Es regelt den Schutz von vertraulichem Knowhow und vertraulichen Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Die bisherigen Regelungen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in §§ 17 ff. UWG wurden im Gegenzug aufgehoben.
Schutzwirkung
Nur demjenigen, der sein Knowhow und Geschäftsgeheimnisse durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt hat, kann sich auf den Schutz durch das neue Gesetz berufen. Betriebe müssen daher in drei Bereichen ansetzen.
Bestandsaufnahme
Es gilt Geschäftsgeheimnisse im Unternehmen als solche zu identifizieren sowie die Gefährdungslagen abzuschätzen. Dies schließt die Analyse der Vertragslage wie Geheimhaltungsvereinbarungen mit Vertragspartnern, Interessenten und Mitarbeitern mit ein. Wer bereits ein Verarbeitungsverzeichnis nach der DSGVO erstellt hat, ist dabei im Vorteil.
Schutzkonzept
Ein Schutzkonzept muss konkret auf die betrieblichen Bedürfnisse bezogen erstellt und implementiert werden. Dabei sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zur Eindämmung der ermittelten Gefährdungslagen in dreierlei Hinsicht erforderlich:
- organisatorisch wie z. B. durch abgestufte Zugangsberechtigungen
- technisch wie z. B. durch Verschlüsselung von Daten
- rechtlich wie z. B. durch Anpassung oder Einführung von Geheimhaltungsklauseln.
Regelmäßige Aktualisierung
Nur durch regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Schutzes besteht eine Handhabe bei Wirtschaftsspionage und Geheimnisverrat. Daher lohnt es sich, die technische Weiterentwicklung zu berücksichtigen, Verschlüsselungsmethoden anzupassen sowie Software aktuell zu halten.