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Vorleistungen im Handwerk - So sichern Sie sich ab

Üblicherweise werden im Handwerk Werkverträge abgeschlossen. Diese unterscheiden sich von sog. Dienstverträgen derart, dass ein Erfolg geschuldet wird. Deshalb empfiehlt es sich, diesen „Werkerfolg“ möglichst genau im Auftrag zu beschreiben, damit spätere Streitigkeiten bzgl. des Umfangs der geschuldeten Leistung möglichst schon von Anfang an vermieden werden können.

Vorleistungspflicht des Handwerkers

Charakteristisch für den Werkvertrag ist die sog. Vorleistungspflicht des Unternehmers, d. h. der Handwerker muss zunächst seine Leistung mangelfrei und vollständig erbringen. Erst nach Abnahme des Werkes wird die Vergütung dann zur Zahlung fällig (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Unternehmer geht damit nicht selten in eine hohe finanzielle Vorleistung (Arbeitszeit, Material etc.). Deshalb sollten die Möglichkeiten genutzt werden, das finanzielle Risiko durch Vorauszahlungen oder Abschläge zu verringern.

Vorauszahlungen individuell vereinbaren

Da Vorauszahlungen z. B. für Material vom gesetzlichen Leitbild abweichen, müssen diese immer individuell vereinbart werden. Niemals sollten sich entsprechende Formulierungen in AGBs oder als gedruckter Standardsatz auf dem Angebot befinden. Damit kann der Eindruck entstehen, dass die Vorauszahlung vom Unternehmer einseitig festgelegt wurde und es besteht die Gefahr, dass diese vor Gericht nicht standhält.

Vielmehr sollte es sich um eine echte individuelle Vereinbarung mit dem Kunden handeln, die von Handwerker und Kunden „ausgehandelt“ und dann am besten handschriftlich –ohne vorgefertigte Textbausteine- zu Papier gebracht wird.

Doch Vorsicht: Die Beweislast für das individuelle „Aushandeln“ trifft im Zweifel den Unternehmer. Hier kann helfen, sich ein handschriftliches Verhandlungsprotokoll mit den einzelnen Verhandlungsschritten vom Kunden unterzeichnen zu lassen.

Gesetzlich verankertes Recht auf Abschlagszahlungen

Gemäß § 632a BGB kann der Unternehmer vom Kunden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Hierunter fallen insbesondere alle in das Eigentum des Auftraggebers übergegangenen Baustoffe und Einbauten.

Für Stoffe oder Bauteile, die lediglich angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt werden (ohne Eigentumserwerb durch den Kunden) können Abschlagszahlungen nur gegen eine entsprechende Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft) des Unternehmers verlangt werden.

Bei Verbraucherbauverträgen (Vertrag mit Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude) ist weiter zu beachten, dass der Gesamtbetrag der vom Verbraucher geforderten Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (§ 650m  Abs. 1 BGB).

VOB-Bauverträge

Ist im Vertrag die VOB/B als wesentliche Vertragsgrundlage vereinbart, befinden sich entsprechende Regelungen für Vorauszahlungen in § 16 Abs. 2 VOB/B und für Abschlagszahlungen in § 16 Abs. 1 VOB/B.

Weitere gesetzliche Sicherungsrechte

Daneben stehen dem Handwerksunternehmer weitere gesetzliche Sicherungsrechte, wie das Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB), die Sicherungshypothek für Bauunternehmer (§ 650e BGB) sowie die Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB (sog. Vorleistungsbürgschaft) zur Verfügung. Diese werden in einem folgenden Teil 2 näher erläutert. 

Mindermann Claudia

Ass. jur. Claudia Mindermann

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Ass. jur. Angela Rundt

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