Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Regelungen sowie Anpassung der Mauttariftabelle
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28.10.2020 waren Anpassungen des Bundesfernstraßenmautgesetzes notwendig, da die Einbeziehung bestimmter Infrastrukturkosten (insbesondere der Kosten der Verkehrspolizei auf Fernstraßen) in die Ermittlung der Mauthöhe als unzulässig erklärt wurde. Der Gesetzgeber hat hierauf das „Zweite Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen Mautdienstes“ auf den Weg gebracht.
Im Rahmen der Novelle wurden auch weitere europarechtlich notwendige Anpassungen zu elektronischen Mautdiensten vorgenommen, die vor allem der Sicherung von Sozialstandards in Transportunternehmen und der Kontrolle illegaler Kabotage dienen sollen (u. a. zum Informationsaustausch zwischen EU-Staaten in Bezug auf Fahrzeug- und Halterdaten im Fall des Verdachts der Nichtentrichtung der Maut; Ermöglichung der Nutzung nicht fest eingebauter Fahrzeuggeräte für die Mauterhebung, gesetzliche Klarstellungen in den Bereichen Datenschutz, Nutzung von Mautdaten als Beweismittel in 2 Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und statistische Zwecke sowie Aufrechnungsverbot gegen Mautforderungen und Verwendung des Mautaufkommens).
Die Mauttarife für die jeweiligen Fahrzeugklassen setzen sich aus den drei Komponenten Infrastrukturkosten, Schadstoffausstoß und Lärm zusammen: Von Interesse für das Handwerk ist vor allem die aufgrund des EUGH-Urteils notwendige Mauttarifsenkung im Bereich des Infrastrukturanteils, die insbesondere im Bereich 7,5 bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht zu spürbaren Reduzierungen führt.
Zulässiges Gesamtgewicht | Bisheriger Infrastrukturkostenanteil pro km | Neuer Infrastrukturkostenanteil pro km. Rückwirkend ab 28.10.2020 |
7,5 bis 12 t | 8,0 Ct. | 6,5 Ct. |
12 bis 18 t | 11,5 Ct. | 11,2 Ct. |
über 18 t, bis 3 Achsen | 16,0 Ct. | 15,5 Ct. |
über 18 t, 4 und mehr Achsen | 17,4 Ct. | 16,9 Ct. |
Erhöhungen gibt es bei den anteiligen Kosten für Luftverschmutzung ab 01.10.2021
Schadstoffklasse | Bisheriger Schadstoffkostenanteil pro km | Neuer Schadstoffkostenanteil pro km ab 01.10.2021 |
Euro 6 | 1,1 Ct. | 1,2 Ct. |
EEV und Euro 5 | 2,2 Ct. | 2,3 Ct. |
Euro 4 und Euro 3 PMK 2 | 3,2 Ct. | 3,4 Ct. |
Euro 3, Euro 2 + PMK 1 | 6,4 Ct. | 6,7 Ct. |
Euro 2 | 7,4 Ct. | 7,8 Ct. |
Euro 1 und Fahrzeuge ohne Einstufung | 8,4 Ct. | 8,9 Ct. |
Die Kosten für die Lärmbelastung erhöhen sich nur so geringfügig, dass es für alle Fahrzeugkategorien aufgrund der Rundung bei 0,2 Ct. pro km bleibt. Alle Mautsätze werden am 1. Oktober 2021 in Kraft treten. Die Mautsätze zu den Infrastrukturkosten gelten jedoch ab dann auch rückwirkend zum 28. Oktober 2020 (Tag der Entscheidung des EUGH). Es wird dann die Möglichkeit geben, beim Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) einen Antrag auf anteilige Rückerstattung zu stellen. Das BAG und von TollCollect werden alsbald aktualisierte offizielle Mauttabellen und Anleitungen zur Rückerstattung für den Zeitraum Oktober bis Ende September 2021 zur Verfügung stellen.