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Regelungen für minderjährige AuszubildendeAusbildung und Jugendarbeitsschutz

Bei der Ausbildung von Minderjährigen haben Ausbildungsbetriebe einige Regeln zu beachten. Diese Regelungen sind dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu entnehmen. Arbeitsschutz für junge Menschen unter 18 Jahren ist besonders wichtig, um deren Gesundheit nicht zu gefährden und deren Entwicklung nicht zu stören.

Das JArbSchG unterscheidet zwischen Kindern (noch nicht 15 Jahre alt) und Jugendlichen (15, aber noch nicht 18 Jahre alt). Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.



Die wichtigsten Schutzvorschriften für nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche während der Ausbildung:

Arbeitszeit (§§ 8, 12, 15 JArbSchG)

täglich: max. 8 Stunden
Ausnahme: z.B. Montag bis Donnerstag je 8,5 Stunden, wenn dafür am Freitag das Arbeitsende entsprechend früher ist. Wöchentliche Höchstarbeitszeit ist dabei zu beachten!

wöchentlich: max. 40 Stunden

Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten.

max. 5 Arbeitstage pro Woche

Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden.
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Freizeit und Nachtruhe (§§ 13, 14 JArbSchG)

Beschäftigung nur im Zeitraum von 06:00 bis 20 Uhr
Ausnahmen z.B. in Bäckereien: für Jugendliche über 16 Jahre Arbeitsbeginn ab 5 Uhr möglich (für Jugendliche über 17 Jahre ab 4 Uhr)

min. 12 Stunden Freizeit zwischen Beendigung des Arbeitstages und dem nächsten Arbeitstag

Wochenend- und Feiertagsarbeit (§§ 16, 17 JArbSchG)

Am Wochenende dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahme: Samstagsarbeit möglich beispielsweise in offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk, in Werkstätten für Kraftfahrzeuge und im Gaststättengewerbe. An Sonntagen ist die Beschäftigung im Gaststättengewerbe zulässig.

Urlaub (§ 19 JArbSchG)

Mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.

Mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.

Mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Berufsschule (§ 9 JArbSchG)

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 

Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Min. wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet.

Eine Berufsschulwoche mit einem planmäßigen Blockunterricht von mind. 25 Unterrichtsstunden an mind. 5 Tagen wird mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet.

Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 JArbSchG)

Freistellungspflicht für die Teilnahme an Prüfungen, außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Gesundheitliche Betreuung (§§ 32, 33, 36 JArbSchG)

Ein Jugendlicher darf nur beschäftigt werden, wenn

  • er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung).
  • dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
  • dem Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung eine Bescheinigung vorliegt, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).

Betriebswechesel von minderjährigen Auszubildenden: Der neue Arbeitgeber darf ihn/sie erst beschäftigen, wenn die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (ggf. auch Nachuntersuchung) vorliegt.



Jugendarbeitsschutz ist auch in Bezug auf Praktika wichtig. Dabei gilt:

  • unter 15 Jahren können Praktika nur im Rahmen von schulischen Pflichtpraktika absolviert werden.
  • ab 15 Jahren dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche während der Schulferien höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ein freiwilliges Praktikum absolvieren.

Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch die Aufsichtsbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) überwacht. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder, in schweren Fällen, auch als Straftat verfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000€ belegt werden.



Bei Fragen steht Ihnen die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer für Schwaben gerne zur Verfügung:

Claudia Möller

Aichach-Friedberg
Tel. 0821 3259-1329
Fax 0821 3259-2-1329
claudia.moeller@hwk-schwaben.de



Claudia Rossel-Meyer

Oberallgäu/Kempten/Ostallgäu/Unterallgäu/
Lindau/Kaufbeuren/Memmingen
Tel. 0821 3259-1701
Fax 0821 3259-2-1701
claudia.rossel-meyer@hwk-schwaben.de

Thomas Röhrle

Augsburg Stadt/Augsburg Land
Tel. 0821 3259-1252
Fax 0821 3259-2-1252
thomas.roehrle@hwk-schwaben.de



Katrin Merk

Teamleitung

Tel. 0821 3259-1274
Fax 0821 3259-2-1274
katrin.merk@hwk-schwaben.de



Stefan Schröter

Dillingen/Donau-Ries/Günzburg/Neu-Ulm
Tel. 0821 3259-1269
Fax 0821 3259-2-1269
stefan.schroeter@hwk-schwaben.de