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Corona - Folgen möglicher Leistungsausfälle

Im Rahmen der derzeitigen Corona-Pandemie befinden sich Handwerksbetriebe oftmals in der Lage, dass Werk- oder Bauverträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden können, da Lieferketten unterbrochen sind oder Arbeitnehmer und beauftragte Subunternehmer ausfallen.

Aber auch von Seiten der Kunden unserer Betriebe werden zahlreiche Verträge oder laufende Geschäftsbeziehungen „storniert“, wie z.B. im Bereich der Gebäudereinigung.



Störung der Geschäftsgrundlage

Im deutschen Recht gibt es das Instrument der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Diese Regelung besagt: Auch wenn eine Leistung noch möglich ist, können sich die Bedingungen nach Vertragsschluss derart verändert haben, dass ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag für eine oder beide Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist. Die derzeit herrschende Corona-Pandemie wird wohl unter diese Regelung fallen.

Rechtsfolge ist, dass der benachteiligte Vertragspartner Anspruch auf Anpassung des Vertrags verlangen kann. Es gilt dann der Vertragsinhalt, den man vereinbart hätte, wenn die unerwarteten neuen Umstände bei Vertragsschluss bekannt gewesen wären.

Nur wenn eine solche Änderung des Vertragsinhalts nicht möglich oder zumutbar ist, kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht hier das Recht zur Kündigung.



Leistungsverzug

Bei Verzögerungen kommt der Handwerksbetrieb in den Leistungsverzug. Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzugs setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Betriebs voraus. Der Ausbruch der Corona-Pandemie kann grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet werden, welche ein solches Verschulden ausschließen kann. Bei der rechtlichen Bewertung solcher Fälle müssen jedoch immer die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

In jedem Fall sollten Betriebe die notwendigen Schutzvorkehrungen gegen eine Ausbreitung des Virus befolgen. Anderenfalls könnte der Vorwurf einer fahrlässigen (Mit-)Verursachung einer Betriebsschließung und einer dadurch entstandenen Verzögerung in bestimmten Fällen bejaht werden.

Weitere Einzelheiten können Sie den beiden ZDH-Merkblättern auf dieser Seite entnehmen.

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