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Betriebsbedingte Kündigungen und Kurzarbeit

Die Verbreitung des Corona-Virus löste gewaltige wirtschaftliche Veränderungen und Probleme aus. Allerdings sind nicht alle Wirtschaftsbereiche in gleicher Weise betroffen. Neben gar nicht oder nur wenig betroffenen Betrieben gibt es andere, die mit einem kompletten Stillstand umgehen müssen. In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob die Einführung von Kurzarbeit zur Entlastung der Betriebe ausreicht oder die Ausfälle nicht mehr verkraftet werden können, so dass Arbeitsplätze wegfallen. Dies wirft die Frage nach Kündigungsmöglichkeiten auf.



Grundsätzlich können betriebsbedingte (sowie verhaltensbedingte oder personenbedingte) Kündigungen auch in Zeiten der Kurzarbeit ausgesprochen werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Zwar setzt die Kurzarbeit einen vorübergehenden Arbeitsausfall voraus, während die betriebsbedingte Kündigung nur möglich ist, wenn der Arbeitsplatz endgültig wegfällt. Dennoch kann die betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommen, wenn der Beschäftigungsbedarf für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder einzelne aufgrund weiterer Umstände entfällt. Die Rechtsprechung stellt hier jedoch hohe Anforderungen an die Darlegung der „weiteren Umstände“. Der Arbeitgeber muss die Korrektur der bei der Einführung der Kurzarbeit gestellten Prognose vornehmen. Die Kündigung darf nicht auf denselben Gründen beruhen, die zur Kurzarbeit geführt haben. Die bloße Ungewissheit darüber, ob und wie es weitergeht, reicht im Fall der betriebsbedingten Kündigung nicht aus.



Daneben sind weiterhin die strengen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz zu erfüllen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Nicht außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang, dass mit Ausspruch (= Zugang) einer Kündigung die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wegfallen. Es ist deshalb sehr genau zu prüfen, ob die Entlastung, die durch Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld für den Betrieb eintritt, aufgegeben wird, zugunsten der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn mit Ausspruch der Kündigung und dem einhergehenden Wegfall des Kurzarbeitergeldes muss der Arbeitgeber wieder den vollen arbeitsvertraglichen Lohn bezahlen.

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Ass. jur. Iris Münsch-Haban

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