Urlaub Sonnenbaden Liegestuhl
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Urlaubsverfall - Hinweispflicht des Arbeitgebers

Der Europäische Gerichtshof entschied bereits am 06.11.2018 (Az. C-684/16), dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur dann zum Ende eines Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann. Erst mit diesem Hinweis wird der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.



Für die Praxis bedeutet dies:

Um sich auf einen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen berufen zu können, hat der Arbeitgeber einen den Vorgaben des EuGH entsprechenden Hinweis – möglichst in Textform – rechtzeitig an den Arbeitnehmer zu richten. Wir empfehlen, umso früher auf den Resturlaub und seinen Verfall hinzuweisen, je höher der Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers tatsächlich ist.

Eine mögliche Formulierung in Form einer E-Mail finden Sie auf: www.arbrb.de

Der Hinweis sollte vorsorglich auch an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer gerichtet werden, die den Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr bzw. im zulässigen Übertragungszeitraum aufgrund ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht antreten können. Der EuGH hat aktuell darüber zu entscheiden, ob der Urlaubsanspruch bei fortdauernder Erkrankung nach Ablauf der 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres auch ohne Hinweis des Arbeitgebers verfällt. Der Ausgang ist jedoch offen.

Münsch-Haban Iris Iris Münsch-Haban

Ass. jur. Iris Münsch-Haban

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