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Antrag Kurzarbeitergeld

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Erstattungsfähig sind Kosten gemäß einer Aufstellung des BMWi.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:
• 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
• 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
• 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro, diese können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. 

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Ab Mittwoch, 8. Juli können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer für die Antragsplattform des Bundes registrieren und dort ab 10. Juli die Anträge stellen. Die Antragstellung ist ausschließlich durch einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich. Dieser muss den Umsatzeinbruch und die förderfähigen Betriebskosten bestätigen. 

Für Fragen stehen Ihnen die betriebswirtschaftlichen Berater der HWK Schwaben gerne zur Verfügung.



Weitere Informationen:

Bayerisches Staatsministerium Überbrückungshilfe

Corona Soforthilfe des Bundes