Rechtsgrundlagen
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Zahlungsaufforderung durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH

Zum Zwecke der Geldwäschebekämpfung wurde das Transparenzregister eingerichtet. Die Einreichung der Daten zum Transparenzregister als solche ist zwar nicht gebührenpflichtig, es fällt allerdings für die Führung des Transparenzregisters eine jährlich zu entrichtende Gebühr an. Sie beträgt seit 2020 4,80 EUR netto; von 2018 bis 2019 betrug sie 2,50 EUR netto und 2017 betrug die Gebühr hiervon die Hälfte, also 1,25 EUR. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer. In den Zahlungsaufforderungen werden mehrere Jahre zusammengefasst.

Die Führung des Transparenzregisters wird als individuell zurechenbare öffentliche Leistung eingestuft. Wenn die Meldepflicht erfüllt ist, stellt das Transparenzregister Informationen über wirtschaftlich Berechtigte zur Verfügung. Es erhöht die Transparenz zur Verhinderung des Missbrauchs von Vereinigungen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Erhebung der Registerführungsgebühr beliehen. Dadurch handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung. Der Zahlungsaufforderung durch Bescheid der Bundesanzeiger Verlag GmbH ist daher nachzukommen, soweit sich die Gebühr nach Kalenderjahren aufgeteilt auf die Führung des Transparenzregisters bezieht.

Die Gebühr für die Führung des Transparenzregisters wird grundsätzlich von den eintragungspflichtigen juristischen Personen oder im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften erhoben. Zu den Gebührenschuldnern gehören insbesondere die GmbH sowie die OHG und KG.

Gackowski Wolfgang

Ass. Jur. Wolfgang Gackowski

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