Abmahnung
HWK Schwaben

Werbung - wie Sie teure Fehler vermeiden

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 

Für jeden Unternehmer gelten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit diesem Gesetz sollen Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten geschützt werden. Bei Verstößen besteht das Risiko, kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung der rechtswidrigen Werbung in Anspruch genommen zu werden. Zumeist werden darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend gemacht.



Inhalt der Werbung

Für Handwerksbetriebe gilt, dass nur solche Leistungen beworben werden dürfen, die auch handwerksrechtlich gestattet sind, d.h. die von den Eintragungen bei der zuständigen Handwerkskammer gedeckt sind. Dies gilt auch für Tätigkeiten, welche vom Betrieb nicht oder nicht selbst ausgeführt werden. Denn grundsätzlich gilt, dass allein das Bewerben von Leistungen, für die keine handwerksrechtliche Eintragung vorliegt, einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften darstellt.

 

Daraus folgt, dass aus wettbewerbsrechtlicher Sicht in eindeutiger Art und Weise erkennbar sein muss, welche Leistungen durch das werbende Unternehmen selbst erbracht und welche Leistungen durch andere Handwerksbetriebe erledigt werden. Daher ist es zwingend notwendig, dass eine Vergabe an Subunternehmer immer bei der Werbung vermerkt werden muss. Dies ist bei jeder einzelnen Leistung, die der Betrieb fremdfertigen lässt, entsprechend anzugeben.



Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung

Ist eine Werbung so formuliert, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich alleine eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nehmen möchte (z.B. der „größte“ Malerbetrieb, die „älteste“ Schreinerei oder das „beste“ Brot), liegt eine Alleinstellung vor. Eine solche Werbung ist nur zulässig, wenn sie wahr ist; die Aussagen müssen also mittels objektiver und nachprüfbarer Kriterien beweisbar sein. Wird ein Handwerksbetrieb als der „größte“ bezeichnet, muss er seine Wettbewerber auch tatsächlich im räumlichen Umfang und ggf. auch in der Leistungsvielfalt oder dem Umsatz übertreffen. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, die abmahnfähig wäre.

 

Auch Ortsangaben können eine Alleinstellungswerbung darstellen. So könnte z. B. die Unternehmensbezeichnung „Augsburger Raumausstattung“ den unrichtigen Eindruck erwecken, es handele sich bei dem Betrieb um den einzigen oder jedenfalls den bedeutendsten Raumausstatter in Augsburg. In der früheren Rechtsprechung wurde eine entsprechende Auffassung regelmäßig vertreten. Die aktuelle Rechtsprechung geht in der Tendenz zwar eher davon aus, dass die Verwendung eines Ortsnamens nur als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens zu verstehen ist. Letztlich bleibt dies jedoch immer eine Entscheidung des Gerichts im Einzelfall, so dass ein Restrisiko verbleibt.

Rundt Angela

Ass. jur. Angela Rundt

Siebentischstraße 52 - 58

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