Corona
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COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall

Nur selten werden auftretende Infektionskrankheiten von der gesetzlichen Unfallversicherung als Versicherungsfall anerkannt. Allerdings hat die Ausbreitung des Coronavirus und die zu seiner Eindämmung getroffenen Maßnahmen zahlreiche Veränderungen in der Arbeitswelt mit sich gebracht, die sich auch auf den gesetzlichen Versicherungsschutz auswirken.

Eine Infektion mit COVID-19 am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dahin kann einen Arbeitsunfall darstellen, sofern die Infektion auf die Beschäftigung zurückzuführen ist. Dies kann bei einem intensiven Kontakt mit einer infektiösen Person der Fall sein oder, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat.

Für die Anerkennung als Arbeitsunfall spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen und Kontakte mit anderen infektiösen Personen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine erhebliche Rolle.

Sollte ein Arbeitsunfall nahe liegen, so sollte dieser unbedingt der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden, da im Falle der Anerkennung die betroffene Person mit einer besseren Versorgung (z. B. bei Langzeitfolgen) oder gar mit einer Rente (z. B. bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit) rechnen kann.



Informationen hierzu erhalten Sie auch unter:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

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Ass. jur. Iris Münsch-Haban

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