Hinweisgeberschutzgesetz tritt Anfang Juli 2023 in Kraft
Die Vorschriften des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes treten zu großen Teilen am 2. Juli 2023 in Kraft (Art. 10 Abs. 2 HinSchG). Die Bußgeldvorschrift zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Einrichtung interner Meldeverfahren (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG) ist gemäß der Übergangsregelung in § 42 Abs. 2 HinSchG jedoch erst ab 1. Dezember 2023 anzuwenden.
Ziel des Gesetzes ist es, Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit Rechtsverstöße oder Missstände in Unternehmen melden, vor Repressalien wie z. B. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses etc. zu schützen. Durch die neuen Regelungen sollen Beschäftigungsgeber zur Errichtung von Compliance-Strukturen angehalten werden.
Das Gesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber bis zum 17. Dezember 2023 mit in der Regel mindestens 50 bis 249 Beschäftigten sogenannte interne Meldestellen zu schaffen. Nach diesem Zeitpunkt drohen bei fehlender Einrichtung bzw. dem Nichtbetreiben der internen Meldestellen Geldbußen.
Wichtig: Für Unternehmen mit in der Regel mehr als 249 Beschäftigten gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 2. Juli 2023.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat für Handwerksunternehmen einen Leitfaden mit Begriffsbestimmungen, Darstellung der Vorgaben für die internen Meldestellen, Mustertexten sowie einer entsprechenden Checkliste veröffentlicht: