Kurzarbeit und Urlaubskürzung
Die derzeitige Corona-Pandemie war und ist geprägt von Kurzarbeit. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und ggf. welche Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit auf den Erholungsurlaub der betroffenen Arbeitnehmer hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2021 (Az. 9 AZR 225/21) Klarheit geschaffen. Da während einer Kurzarbeit Null die Arbeitspflicht aufgehoben ist, entstehen in dieser Zeit erst gar keine Urlaubsansprüche. Dies bedeutet: Fallen ganze Arbeitstage aufgrund wirksam eingeführter Kurzarbeit aus, so ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubes zu berücksichtigen. Für einen ganzen Monat Kurzarbeit Null ist der Jahresurlaub um 1/12 zu kürzen. Wurde nur an einzelnen Tagen Kurzarbeit Null durchgeführt, so sind die Gesamtarbeitstage ohne Kurzarbeit den Gesamtarbeitstagen mit Kurzarbeit gegenüberzustellen und die Urlaubsansprüche entsprechend ins Verhältnis zu setzen. Der Jahresurlaub bei Kurzarbeit berechnet sich daher wie folgt: Gesamtarbeitstage mit Kurzarbeit : Gesamtarbeitstage ohne Kurzarbeit x Jahresurlaubsanspruch.
Ist die tägliche Arbeitszeit aufgrund von wirksam eingeführter Kurzarbeit lediglich verkürzt, so hat dies keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch. Eine Urlaubskürzung findet nicht statt.