Änderungen beim Widerrufsrecht für Verbraucher
Oftmals schließen Handwerksbetriebe Verträge mit Verbrauchern am Telefon, per E-Mail oder außerhalb ihrer Geschäftsräume, z.B. beim Kunden zu Hause. Diese Verträge können dann vom Verbraucher innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Der Zeitraum verlängert sich jedoch um ein Jahr, wenn das Handwerksunternehmen den Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt sowie das Muster-Widerrufsformular nicht ausgehändigt hat.
Die bisherige Regelung für den Wertersatzanspruch des Unternehmers berücksichtigte nicht die Besonderheiten im Handwerk, wo oftmals sog. gemischte Verträge geschlossen werden. Hierbei handelt es sich um Verträge, die sowohl Kauf- als auch Dienst- bzw. Werkleistungselemente enthalten. Auf Grund entsprechender Kritik wurde nun der Vertragsbezug hinsichtlich der Wertersatzregelung für Dienst- bzw. Werkleistungen beim Verbraucherwiderruf aufgegeben. Seit 28.05.2022 wird daher nicht mehr auf die Vertragsart, sondern auf den Leistungsgegenstand des Vertrags abgestellt. Bei Verbraucherverträgen, die sowohl den Verkauf von Waren als auch Dienst- bzw. Werkleistungen zum Gegenstand haben, gelten nun im Falle des Widerrufs hinsichtlich der Waren die Vorschriften über die Rücksendung von Waren und hinsichtlich der Dienst- bzw. Werkleistungen die einschlägigen Wertersatzregelungen.
Eine weitere relevante Änderung besteht darin, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse in der Muster-Widerrufsbelehrung seit 28.05.2022 verpflichtend ist. Die Möglichkeit des Widerrufs mittels Faxschreiben wurde demgegenüber gestrichen.
Betriebe, die Verbraucherverträge per Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen, müssen bei Verträgen, die ab dem 28.05.2022 geschlossen werden, die aktualisierten Musterbelehrungen zu verwenden, um sich rechtskonform zu verhalten.