Urlaub
Pixabay

Urlaubssperre! Geht das?

Eine Urlaubssperre bedeutet, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für einen bestimmten Zeitraum untersagt, Urlaub zu nehmen.

Wer über den Urlaubszeitraum entscheidet, regelt § 7 Bundesurlaubsgesetz. Danach sind bei der Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, stehen entgegen. Arbeitnehmer können sich den Urlaub nicht einfach nehmen, er muss durch den Arbeitgeber gewährt werden.

Dringende betriebliche Belange können z. B. zeitgleiche Betriebsferien beim alleinigen Lieferanten, großer Arbeitsanfall aufgrund Saisongeschäfts, drohende Insolvenz, hoher krankheitsbedingter Ausfall von Mitarbeitern, u. ä. sein. Störungen im Betriebsablauf allein reichen nicht aus, denn bei jedem Urlaub eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den Ausfall des Mitarbeiters im Betriebsablauf kompensieren.

Neben den betrieblichen Belangen kann ein Urlaubsantrag auch abgelehnt werden, wenn andere Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, z. B. schulpflichtige Kinder, Partner auf bestimmten Urlaubszeitraum festgelegt (wie Lehrer).

Ein Urlaubsantrag kann nur dann abgelehnt werden, wenn der konkrete Beschäftigte im Einzelfall unabkömmlich ist und durch sachgerechte Organisation der Betriebsabläufe dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht nachgekommen werden kann.

Eine gesetzliche Maximaldauer für eine Urlaubssperre existiert nicht. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Grund. Der Arbeitgeber muss aber stets zwischen dem betrieblichen Interesse und dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers abwägen. Eine unbegrenzte Urlaubssperre ist nicht zulässig.

Ist einem Mitarbeiter bereits Urlaub genehmigt worden und entscheidet der Arbeitgeber danach, eine Urlaubssperre zu verhängen, darf der Mitarbeiter dennoch seinen Urlaub antreten. Eine Urlaubssperre hat keine Auswirkungen auf schon genehmigte Anträge.

Eine bestimmte Form für die Ankündigung der Urlaubssperre ist nicht vorgeschrieben. Dennoch empfiehlt es sich eine Urlaubssperre – zumindest in größeren Betrieben – zum Zwecke des Nachweises schriftlich zu kommunizieren sowie kurz zu begründen. Existieren im Betrieb feste Urlaubssperrzeiten, so können diese auch direkt im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Weitere Informationen zum Thema "Urlaubssperre" erhalten Sie hier.

Münsch-Haban Iris Iris Münsch-Haban

Ass. jur. Iris Münsch-Haban

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1541

Fax 0821 3259-21541

iris.muensch-haban--at--hwk-schwaben.de