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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

In Deutschland ist die Zeiterfassung nur in wenigen Fällen gesetzlich geregelt und verpflichtend. So insbesondere bei der Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG), bei Sonntags- und Feiertagsarbeit, im Minijob (§ 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG), in bestimmten Wirtschaftsbranchen (z. B. Bau-, Gebäudereiniger-, Gaststättengewerbe - § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG iVm § 2 a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz) sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (§ 17 c Abs. 1, 3 a AÜG).

Der Europäische Gerichtshof hatte den Mitgliedsstaaten bereits 2019 den Handlungsauftrag erteilt, die Arbeitgeber zur Einführung eines Systems zur Erfassung der Arbeitszeit zu verpflichten. Deutschland ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Gesetzgebung überholt und am 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) verpflichtet sind, die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter zu erfassen.

Dies bedeutet, dass es nunmehr ab sofort für alle Arbeitgeber Pflicht ist, ein Zeiterfassungssystem einzuführen, mit dem die Arbeitszeiten zu dokumentieren sind. Zu erfassen sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Zeiten von Ruhepausen und sonstigen Unterbrechungen. Offen gelassen wurde die Frage, bis wann die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat, z. B. am Ende eines Tages oder innerhalb von z. B. 7 Tagen. Die Zeiterfassungspflicht gilt für alle  Beschäftigen (Arbeitnehmer, Angestellte, Auszubildende, Praktikanten, arbeitnehmerähnliche Personen). Ob leitende Angestellte miterfasst werden, ist noch ungeklärt (wohl eher nicht). Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit nicht selbst erfassen, sondern können dies den Arbeitnehmern aufgeben. Auch die Form der Zeiterfassung wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht vorgeschrieben. Daher ist auch eine händische/analoge, elektronische, mobile Zeiterfassung möglich, sofern sie objektiv, verlässlich und leicht zugänglich ist. Überwacht wird die Pflicht zur Führung eines Zeiterfassungssystems durch die zuständige Landesbehörde überwacht.

Arbeitgeber haben sich nun mit der Frage zu beschäftigen, welche verschiedenen Zeiterfassungssysteme für den eigenen Betrieb umsetzbar sind. Die Dokumentation bzw. die Überprüfung der Dokumentation der Arbeitszeit eröffnet Arbeitgebern gleichzeitig z. B. die Möglichkeit, die Notwendigkeit von Überstunden zu kontrollieren, Arbeitszeitmodelle, Personalkosten und die Produktivität zu überdenken sowie Prozesse zu optimieren.

Die Auswahl eines passenden Zeiterfassungssystems ist für viele Unternehmen eine wichtige, aber auch komplexe Entscheidung. Die Handwerkskammer für Schwaben (HWK Schwaben) bietet Handwerksunternehmen hierzu Unterstützung und Beratung an.

Dabei werden verschiedene Zeiterfassungssysteme vorgestellt und deren Funktionen aufgezeigt. Zudem besteht die Möglichkeit, individuelle Fragen zu klären.

Die Beratung ist für Mitgliedsbetriebe kostenfrei.

DHZ Artikel BAG: Arbeitgeber müssen Arbeitszeit tatsächlich erfassen.



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Ass. jur. Iris Münsch-Haban

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