Widerrufsrecht für Verbraucher
Bei Verträgen mit Verbrauchern sieht der Gesetzgeber für Unternehmen einzelne vorvertragliche Informationspflichten vor und auch in bestimmten Fällen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Ein solches Widerrufsrecht liegt grundsätzlich vor, wenn Betriebe Verträge über ihre Waren oder Dienst-/Werkleistungen über Fernkommunikationsmittel (z.B. Online-Shop, E-Mail, Telefon etc.) an Verbraucher vertreiben (Fernabsatzvertrag). Ebenfalls besteht in der Regel ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, wenn die zu erbringende Bau- bzw. Werkleistung beim Kunden vor Ort, z.B. in der Wohnung oder auf der Baustelle, vertraglich vereinbart wird (Vertrag außerhalb geschlossener Geschäftsräume).
In diesen Fällen sind Unternehmer verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen ihres Widerrufsrechts zu belehren. Diese Belehrung hat auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erfolgen.
Von dieser Verpflichtung, die Verbraucher ordnungsgemäß über ihr bestehendes Widerrufsrecht zu belehren, gibt es jedoch auch einige Ausnahmen. So steht Verbrauchern z.B. kein Widerrufsrecht zu:
- bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (zum Beispiel Wasserrohrbrüche, Elektronotdienstarbeiten, etc.).
- bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage; sie beginnt mit Vertragsschluss bzw. bei reinem Verkauf von Waren mit dem Erhalt der Ware.
Wird der Verbraucher jedoch nicht ordnungsgemäß über sein bestehendes Widerrufsrecht belehrt, so kann er 12 Monate und 14 Tage den geschlossenen Vertrag widerrufen.
Weitere Informationen zum Verbraucher-Widerrufsrecht sowie die entsprechenden Muster-Belehrungen finden Sie unter:
- ZDH Merkblatt Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern
- Muster Widerrufsbelehrung
- Unterscheidung Werklieferungsverträge und Werkverträge