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Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes

Die Mindestlohnkommission plant eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes in 2 Stufen. Wird der Vorschlag von der Bundesregierung umgesetzt, erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn ab 01.01.2024 auf 12,41 Euro. Zum 01.01.2025 ist ein weiterer Anstieg auf 12,82 Euro geplant. 

Viele Handwerksbetriebe müssen, evtl. in Zusammenarbeit mit ihrem Steuerberater, die bestehenden Verträge überprüfen.  

Auch Praktikanten und Minijob-Beschäftigte sind nach dem gültigen Mindestlohn zu vergüten. 

Ausgenommen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze sind  

  • Auszubildende 
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung 
  • Selbständige 
  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung 
  • Personen, die den freiwilligen Dienst ableisten 
  • Beschäftigte, die ein verpflichtendes Praktikum absolvieren 
  • Während eines Orientierungspraktikums bis zu drei Monaten (kein vorheriges Praktikum bei demselben Arbeitgeber) 
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung oder Berufsvorbereitung nach Berufsbildungsgesetz 

Wichtig zu wissen ist es für Betriebe, die an einen von den Tarifparteien abgeschlossenen Tariflohn gebunden sind, dass der Tariflohn nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes liegen darf. Der gesetzliche Mindestlohn regelt somit die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. 

Weitere Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohnes würden sich auch auf die Minijob Grenze auswirken., da die Verdienstgrenze künftig an den Mindestlohn gekoppelt ist.

Somit wird die Minijobgrenze 2024 voraussichtlich auf 538 Euro steigen, für 2025 würde sich eine Steigerung auf 556 Euro ergeben.  

Bader Claudia

Dipl. Kff. (Univ.) Claudia Bader

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Gisela Bergmair

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Ass. jur. Iris Münsch-Haban

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