LKW Autobahn Maut
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Mautänderungsgesetz

Ab Dezember 2023 werden die Mautsätze im bestehenden Geltungsbereich ab 7,5 Tonnen deutlich angehoben. Nähere Infos finden Sie unter: www.toll-collect.de

Dies bringt neben der direkten auch eine indirekte Kostensteigerung für Handwerk und Verbraucher mit sich und wird daher von uns kritisch gesehen.  

Durch die vom Bundestag verabschiedete Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes werden ab Mitte 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 bis 7,5 Tonnen mautpflichtig. Das Handwerk konnte nach jahrelangem Engagement jedoch eine Ausnahme hiervon für das Handwerk und vergleichbare Branchen erreichen.  



Ausnahme im Bundesfernstraßenmautgesetz (ab voraussichtlich 01.07.2024)  

§ 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz

„Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:  

Nr. 10 (neu) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“

Der überwiegende Teil der Handwerkbetriebe wird durch die Ausnahmeregelung in dem ab Mitte 2024 mautpflichtigen Bereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen (technisch zulässige Gesamtmasse) freigestellt. Die Formulierung „wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt“ ist weit zu interpretieren. Gemäß Begründung darf es sich lediglich nicht „um einen gewerbsmäßigen Transport durch ein Verkehrsunternehmen handeln und der Transport darf nicht für Dritte gegen Entgelt erfolgen“.  

Darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund europarechtlicher Vorgaben zukünftig bei allen Mautregelungen die „technisch zulässige Gesamtmasse“ und nicht die „zulässige Gesamtmasse“ den Anknüpfungspunkt bildet. Hierzu sind die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren zu prüfen.  

Neu ist die Regelung, dass eine Mautpflicht nur eintreten kann, wenn das „Motorfahrzeug“ (d.h. das Zugfahrzeug) eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Auch Fahrzeugzüge mit insgesamt höherer Gesamtmasse unterfallen damit nicht der Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug max. 3,5 Tonnen hat.

Diese und weitere Detailregelungen bedürfen noch ausführlicher Erläuterung. Voraussichtlich wird es eine unbürokratische Voranmeldemöglichkeit für alle Handwerksbetriebe geben. Handreichungen werden rechtzeitig vom ZDH vorbereitet. 

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