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Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis sowie Aufenthaltsschutz für ukrainische Auszubildende

Ukrainische Geflüchtete haben im Rahmen der geltenden Massenzustromrichtlinie eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AufenthG für die Bundesrepublik Deutschland erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Aufnahme einer Beschäftigung (Praktikum, Ausbildung und/oder Arbeit). In der Regel wurde die Aufenthaltserlaubnis an die Geltungsdauer der Richtlinie, zunächst bis 04.03.2024, angepasst. Diese Richtlinie wurde bis März 2025 verlängert. Der Gesetzgeber hat sich daher dazu entschlossen, mittels oben erwähnter Verordnung, die bisher ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse kraft Gesetzes über den 04.03.2024 hinaus, bis 04.03.2025, zu verlängern. Ein Antrag zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann und muss bei der Ausländerbehörde daher nicht gestellt werden. 

 Weitere Infos unter:

www.bmi.bund.de



Mit Blick auf die Ausbildung ukrainischer Geflüchteter hat der ZDH gegenüber der Bundesregierung angemahnt, dass vergleichbar zu der 3+2-Regelung (Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG) gewährleistet sein muss, dass Ausbildungsbetriebe Rechts- und Planungssicherheit für die gesamte Dauer der beruflichen Ausbildung haben. Die zuständigen Bundesministerien haben diese Forderung des ZDH nun aufgegriffen und dazu die Info erteilt, dass ukrainische Geflüchtete, die eine berufliche Ausbildung aufnehmen, für die gesamte Dauer der Ausbildung vor vorzeitigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt sind.

 Weitere Infos unter:

Aufenthaltsschutz für ukrainische Auszubildende | ZDH



Sie haben weitere Fragen zum Thema Ausbildung von Migranten (EU-Bürger sowie Drittstaaten) und/oder Geflüchteten? Dann wenden Sie sich bitte an unseren Willkommenslotsen.

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